Erfahren Sie in unserem Experten-Webinar „Schwerbehindertenrecht in der betrieblichen Praxis“ in nur 30 Minuten, wie sie Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren vermeiden, welche Sonderrechte Schwerbehinderte Beschäftigte am Arbeitsplatz haben und welche Aufgaben und Mitwirkungsrechte die Schwerbehindertenvertretung hat.
Der Urlaubsanspruch wird häufig auch als „heilige Kuh“ des Arbeitsrechts bezeichnet. Während einer Elternzeit gilt die Unantastbarkeit jedoch nicht – hier kann der Urlaub sogar gekürzt werden. Ein Automatismus ist die Kürzung aber nicht. Vielmehr müssen Sie als Personalverantwortliche aktiv werden.
Der Einsatz von Fremdpersonal gehört in vielen Unternehmen zum betrieblichen Alltag. Dabei sind jedoch zahlreiche arbeits-, sozialversicherungs- und haftungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Welche Risiken bestehen und wie sich diese vermeiden lassen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Die Arbeit im Homeoffice ist zunehmend Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Häufig steht dabei die Frage im Mittelpunkt, ob Arbeitgeber Beschäftigte zur Rückkehr an den betrieblichen Arbeitsplatz verpflichten können.
Erhebt ein Mitarbeiter nach Ausspruch einer krankheitsbedingen Kündigung eine Kündigungsschutzklage, sind die Erfolgsaussichten für den Arbeitgeber ohne ordnungsgemäß durchgeführtes BEM eher schlecht. Ein aktuelles Urteil verdeutlicht, welche Anforderungen an das BEM gestellt werden.
Während des Erholungsurlaubs müssen Mitarbeiter grundsätzlich nicht für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter in keinem Fall während seines Urlaubs kontaktieren darf.
Auch ein wirksamer betrieblicher Arbeitsschutz kann Arbeitsunfälle nicht vollständig verhindern. Umso wichtiger ist es, dass Personalverantwortliche wissen, welche Pflichten den Arbeitgeber im Falle eines Arbeitsunfalls treffen und welche Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen sind.
Die Brückenteilzeit ermöglicht Arbeitnehmern eine vorübergehende Reduzierung ihrer Arbeitszeit mit anschließendem Rückkehrrecht zur bisherigen Arbeitszeit. Der Anspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Arbeitgeber können Anträge unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen, zudem sind gesetzliche Fristen und Sperrzeiten zu beachten.