Konflikte unter Kollegen werden von den Betroffenen oft als Mobbing empfunden. Selbst wenn einer der Beteiligten deshalb arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber jedoch nicht automatisch arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.
Aktuell erhitzen die geplanten Gesetzesänderungen zum ärztlichen Attest ab dem ersten Krankheitstag die Gemüter. In der Praxis bereitet jedoch häufig nicht die Krankmeldung selbst, sondern die Organisation des Arbeitsausfalls die größeren Probleme.
Entgeltfortzahlungskosten stellen für viele Betriebe einen erheblichen Kostenfaktor dar, insbesondere wenn Arbeitsunfähigkeiten auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, sich auf die „Einheit des Verhinderungsfalls“ zu berufen.
Die neuere Rechtsprechung zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat die Hürden für Arbeitgeber gesenkt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern – jedoch nicht in jedem Fall mit Erfolg, wie das folgende Urteil verdeutlicht.
Im Internet bieten mehr oder weniger seriöse Anbieter die Möglichkeit an, sich online krankschreiben zu lassen. In einem aktuellen Urteil hat das LAG Hamm die berechtigte Skepsis eines Arbeitgebers an einem derartigen Vorgehen geteilt.
Angesichts des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels gewinnt der Gesundheitsschutz der Beschäftigten weiter an Bedeutung. Ebenso wichtig ist jedoch der richtige Umgang mit erkrankten Mitarbeitern – verbunden mit einem klaren Verständnis der Rechte und Pflichten aller Beteiligten.
Tattoos gehören heute zum alltäglichen Erscheinungsbild. Dennoch verbleibt das Risiko etwaiger Gesundheitsfolgen nach einer Tätowierung beim Arbeitnehmer – eine Überwälzung auf den Arbeitgeber ist nach aktueller Rechtsprechung unzulässig.
Der aktuell hohe Krankenstand hat die Diskussion befeuert, die Entgeltfortzahlung nicht bereits am ersten, sondern erst am zweiten Tag einer Arbeitsunfähigkeit beginnen zu lassen. Wer nicht darauf warten möchte, dass die Politik hier aktiv wird, kann auf eine bereits bestehende Handlungsoption zurückgreifen.
Krank im Auslandsurlaub: Laut einem aktuellen Urteil des BAG können Arbeitgeber unter bestimmten Umständen die Entgeltfortzahlung trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verweigern. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Krankschreibung im Inland.