Bei Auseinandersetzungen über eine Kündigung in der Probezeit wird von Arbeitnehmerseite häufig ein Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ geltend gemacht. Die Arbeitsgerichte folgen dieser Argumentation jedoch nur selten.
Der Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft oder Elternzeit verbietet Kündigungen, sofern keine behördliche Erlaubnis vorliegt. Da diese Erlaubnis nur in den seltensten Fällen erteilt wird, kann es insbesondere in der Probezeit zu Problemen kommen, wenn Mitarbeiter sich auf den Schutz berufen.
Die angespannte Wirtschaftslage zwingt viele Unternehmen zu Sparmaßnahmen und nicht selten auch zu Personalabbau. Welche Handlungsoptionen Personalverantwortlichen vorrangig zur Verfügung stehen, sollte in der aktuellen Situation bekannt sein.
Die Zustellung per Einwurfeinschreiben wird von den Gerichten in der Regel als taugliches Mittel zum Nachweis des Zugangs anerkannt. Auf einen lückenlosen Zugangsnachweis sollte man sich jedoch nicht uneingeschränkt verlassen.
Kündigungen unbefristeter Arbeitsverhältnisse sind auch in Krisenzeiten rechtlich riskant. Deutlich unkomplizierter kann das Auslaufenlassen befristeter Verträge sein – sofern die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Der folgende Beitrag zeigt, was Sie beachten sollten.
Nicht immer reichen sonstige Sparmaßnahmen aus, um einen Betrieb wirtschaftlich zu stabilisieren. Sind betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich, sollten die gesetzlichen Spielregeln eingehalten werden, damit Arbeitsgerichte dem Personalabbau nicht entgegenstehen.
Auch ohne groß angelegte Freiwilligenprogramme kann der Abschluss von Aufhebungsverträgen bei geplantem Personalabbau die höchste Akzeptanz in der Belegschaft erzielen. Entscheidend ist, dass die Vereinbarungen beiden Seiten gerecht werden und die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgewogen berücksichtigen.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Wie diese vermieden werden kann und welche weiteren Gestaltungsmöglichkeiten Anreize für den Vertragsabschluss bieten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Grundsätzlich verlangen die Arbeitsgerichte vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung. Bei einem Arbeitszeitbetrug kann jedoch bereits ein einmaliger Verstoß eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Der gravierendste Kündigungsgrund nützt vor Gericht nichts, wenn wichtige Formalien bei der Kündigung nicht beachtet oder zwingend einzuhaltende Fristen versäumt wurden. Welcher Fehler unbedingt vermieden werden sollte, zeigt folgender Fall.