Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Für minderjährige Auszubildende gelten dabei besonders strenge Maßstäbe.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verläuft in der Praxis selten konfliktfrei. Neben den eigentlichen Kündigungsgründen entstehen häufig Streitigkeiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über typische Problemfelder.
Die Versetzung von Mitarbeitern stellt ein geeignetes Mittel dar, um flexibel auf betriebliche Anforderungen zu reagieren. Nach aktueller Rechtsprechung ist dies jedoch nur zulässig, wenn die neu zugewiesene Tätigkeit der bisherigen gleichwertig ist.
Bei Auseinandersetzungen über eine Kündigung in der Probezeit wird von Arbeitnehmerseite häufig ein Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ geltend gemacht. Die Arbeitsgerichte folgen dieser Argumentation jedoch nur selten.
Der Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft oder Elternzeit verbietet Kündigungen, sofern keine behördliche Erlaubnis vorliegt. Da diese Erlaubnis nur in den seltensten Fällen erteilt wird, kann es insbesondere in der Probezeit zu Problemen kommen, wenn Mitarbeiter sich auf den Schutz berufen.
Die angespannte Wirtschaftslage zwingt viele Unternehmen zu Sparmaßnahmen und nicht selten auch zu Personalabbau. Welche Handlungsoptionen Personalverantwortlichen vorrangig zur Verfügung stehen, sollte in der aktuellen Situation bekannt sein.
Die Zustellung per Einwurfeinschreiben wird von den Gerichten in der Regel als taugliches Mittel zum Nachweis des Zugangs anerkannt. Auf einen lückenlosen Zugangsnachweis sollte man sich jedoch nicht uneingeschränkt verlassen.
Kündigungen unbefristeter Arbeitsverhältnisse sind auch in Krisenzeiten rechtlich riskant. Deutlich unkomplizierter kann das Auslaufenlassen befristeter Verträge sein – sofern die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Der folgende Beitrag zeigt, was Sie beachten sollten.
Nicht immer reichen sonstige Sparmaßnahmen aus, um einen Betrieb wirtschaftlich zu stabilisieren. Sind betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich, sollten die gesetzlichen Spielregeln eingehalten werden, damit Arbeitsgerichte dem Personalabbau nicht entgegenstehen.
Auch ohne groß angelegte Freiwilligenprogramme kann der Abschluss von Aufhebungsverträgen bei geplantem Personalabbau die höchste Akzeptanz in der Belegschaft erzielen. Entscheidend ist, dass die Vereinbarungen beiden Seiten gerecht werden und die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgewogen berücksichtigen.