Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das seit 2023 in Kraft ist, beschäftigt zunehmend die Arbeitsgerichte. In der Praxis wird häufig argumentiert, eine Kündigung oder eine andere Maßnahme sei eine unzulässige Repressalie nach einer internen Meldung von Missständen. Diese Argumentation ist jedoch nicht in jedem Fall erfolgreich.
Nicht jede Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis führt automatisch zu einer Kündigung. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann jedoch die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende Bewertung zulasten des Arbeitnehmers ausfallen.
Die Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bleibt für Arbeitgeber ein erhebliches Risiko im Rahmen von Restrukturierungen. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich inzwischen klar an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden und frühere Ansätze zu möglichen Erleichterungen aufgegeben.
Viele Unternehmen investieren gezielt in die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter. Die Absicherung dieser Investitionen erfolgt regelmäßig durch vertragliche Regelungen, deren Rechtswirksamkeit jedoch von der strikten Einhaltung der einschlägigen Rechtsprechungsvorgaben abhängt.
Streitigkeiten über die Freistellung von Mitarbeitern während der Kündigungsfrist beschäftigen die Arbeitsgerichte häufig, insbesondere wenn damit der Entzug eines Dienstwagens verbunden ist. Ein aktuelles Urteil spricht auf den ersten Blick zugunsten des Mitarbeiters – tatsächlich enthält es jedoch Einschränkungen.
Die Umsetzung der europarechtlichen Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) lässt zwar noch auf sich warten, dennoch sind Arbeitgeber gut beraten, ihre Entgeltsysteme bereits jetzt auf Geschlechtsneutralität zu überprüfen.
Wenn die Art einer beruflichen Tätigkeit es erfordert, können Anordnungen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, auch wenn sie nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) als Benachteiligung erscheinen. Die Anforderungen müssen dabei jedoch objektiv belegbar und nachvollziehbar sein.
Entgeltfortzahlungskosten stellen für viele Betriebe einen erheblichen Kostenfaktor dar, insbesondere wenn Arbeitsunfähigkeiten auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, sich auf die „Einheit des Verhinderungsfalls“ zu berufen.
Die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beschäftigt die deutschen Arbeitsgerichte immer wieder. Die rechtliche Bewertung ist dabei im Einzelfall nicht immer einfach und auch nicht selten umstritten, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Die Gewinnung geeigneter Mitarbeiter wird zunehmend schwieriger und erfordert oft erheblichen Zeitaufwand. Besonders problematisch ist es, wenn ein bereits unterzeichneter Arbeitsvertrag kurzfristig nicht eingehalten wird und der Kandidat zusätzlich finanzielle Ansprüche geltend macht.