Die Corona-Pandemie hat auch im arbeitsrechtlichen Bereich eine Vielzahl von Problemen aufgeworfen, die erst nach und nach durch die Gerichte geklärt wurden. Eine grundlegende Frage wurde jetzt durch das BAG beantwortet.
Mit Spannung wurde eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage erwartet, unter welchen Voraussetzungen das Duschen nach der Arbeit zur bezahlten Arbeitszeit zählt. Nun liegt das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts endlich vor.
Durch die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2017 wurde der Missbrauch von Leiharbeit deutlich erschwert. Wer die seitdem geltenden strengen Regelungen nicht beachtet, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen, auch wenn es sich „nur“ um Formfehler handelt.
Mitunter spielt es eine erhebliche Rolle, wann genau ein Kündigungsschreiben im Briefkasten des Kündigungsempfängers landet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zumindest bei der Zustellung durch die Post in einem aktuellen Urteil für Klarheit gesorgt.
Die Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen ist in der Praxis der Hauptanwendungsfall der krankheitsbedingten Kündigung. Ein aktuelles Urteil fällt zu diesem Thema erstaunlich arbeitgeberfreundlich aus.
Fügt ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit dem Arbeitgeber einen materiellen Schaden zu, greifen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Hier kommt es insbesondere auf die Umstände im Einzelfall an.
Die Reduzierung von Personalkosten ist ein nachvollziehbares Motiv für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung. Vor Gericht reicht dies als Begründung jedoch nicht aus, wie ein aktuelles Urteil aufzeigt.
Der Einsatz von geringfügig Beschäftigten wird Arbeitgebern durch die einfache Anmeldung bei der Minijob-Zentrale leicht gemacht. Vorsicht ist dennoch geboten, weil Fehler kostspielige Folgen haben können.
Grundsätzlich unterliegt die Wahl der Kleidung am Arbeitsplatz dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber in bestimmten Fällen nicht doch Vorschriften zur Kleidung machen kann.
Nach einer langen Erkrankung ist die Rückkehr in den Arbeitsalltag häufig problembehaftet. Eine stufenweise Wiedereingliederung kann dabei hilfreich sein, wird aber von vielen Arbeitgebern abgelehnt. Schwerbehinderte haben hier Sonderrechte.