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Urteile

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Wenn die Art einer beruflichen Tätigkeit es erfordert, können Anordnungen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, auch wenn sie nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) als Benachteiligung erscheinen. Die Anforderungen müssen dabei jedoch objektiv belegbar und nachvollziehbar sein.

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Entgeltfortzahlungskosten stellen für viele Betriebe einen erheblichen Kostenfaktor dar, insbesondere wenn Arbeitsunfähigkeiten auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, sich auf die „Einheit des Verhinderungsfalls“ zu berufen.

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Nur ein legitimer Zweck rechtfertigt Ungleichbehandlung
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Die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beschäftigt die deutschen Arbeitsgerichte immer wieder. Die rechtliche Bewertung ist dabei im Einzelfall nicht immer einfach und auch nicht selten umstritten, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

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Die Gewinnung geeigneter Mitarbeiter wird zunehmend schwieriger und erfordert oft erheblichen Zeitaufwand. Besonders problematisch ist es, wenn ein bereits unterzeichneter Arbeitsvertrag kurzfristig nicht eingehalten wird und der Kandidat zusätzlich finanzielle Ansprüche geltend macht.

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Entschädigungsklagen wegen Diskriminierung stützen sich häufig auf die Nichtberücksichtigung bei einer Stellenbesetzung. Die Arbeitsgerichte prüfen solche Ansprüche jedoch kritisch und erkennen nicht jedes Vorbringen eines abgelehnten Bewerbers an, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

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Grundsätzlich verlangen die Arbeitsgerichte vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung. Bei einem Arbeitszeitbetrug kann jedoch bereits ein einmaliger Verstoß eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

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Die neuere Rechtsprechung zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat die Hürden für Arbeitgeber gesenkt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern – jedoch nicht in jedem Fall mit Erfolg, wie das folgende Urteil verdeutlicht.

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Streit um die Befristung von Arbeitsverhältnissen entsteht in der Regel immer dann, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung nicht fortsetzen will. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Befristung unwirksam ist, weil grundlegende Spielregeln nicht eingehalten wurden.

Die Rechtsprechung lässt die arbeitnehmerschützenden Regelungen bei einem Betriebsübergang in vielen Fällen gelten. Doch nicht jede Übernahme von Vermögensgegenständen geht vor den Arbeitsgerichten als Betriebsübergang durch

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Eine Probezeitregelung sollte in keinem Arbeitsvertrag fehlen – auch nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Laut Gesetz ist auch hier eine Probezeit zulässig, allerdings mit zeitlichen Einschränkungen. Klare Vorgaben hierzu fehlen jedoch. Auch das BAG wollte sich nicht festlegen.

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