Nur ein legitimer Zweck rechtfertigt Ungleichbehandlung
Verweigerung der freiwilligen Lohnerhöhung ist ungerechtfertigt
Ein Unternehmen hatte im Februar 2022 der Belegschaft den Abschluss neuer, einheitlicher Arbeitsverträge angeboten. Diese sahen unter anderem einen um 4% höheren Grundlohn vor. Während die Mehrzahl der über 100 Beschäftigten das Angebot annahm, lehnte eine Produktionsmitarbeiterin das Angebot ab. Sie erhielt daraufhin weiter ihren bisherigen Grundlohn. Ab Januar 2023 erhöhte das Unternehmen den Grundlohn derjenigen Arbeitnehmer, die dem Abschluss der neuen Arbeitsverträge zugestimmt hatten um weitere 5%. Die Produktionsmitarbeiterin meinte, dass auch sie unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab Januar 2023 Anspruch auf eine Erhöhung ihres Grundlohns um 5 % habe und verklagte ihren Arbeitgeber auf Zahlung. Nachdem das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) der Argumentation des Arbeitgebers gefolgt war, gab das zuletzt mit dem Fall befasste Bundesarbeitsgericht (BAG) der Mitarbeiterin Recht.
Die Bundesrichter waren der Meinung, dass das LAG zu Unrecht angenommen habe, dass die Mitarbeiterin mit den Arbeitnehmern, die die Lohnerhöhung erhalten hatten, nicht vergleichbar sei und daher schon aus diesem Grund keine unzulässige Ungleichbehandlung vorläge. Bei der Frage der Vergleichbarkeit sei es jedoch nicht auf die unterschiedlichen Arbeitsverträge (alt oder neu) angekommen. Der Arbeitgeber habe die Lohnerhöhung im Januar 2023 allen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern unabhängig von deren Tätigkeit gewährt. Maßgeblich hierfür sei lediglich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses gewesen. Die Mitarbeiterin habe sich daher mit den begünstigten Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Lage befunden. Für diese sei bereits das gemeinsame Band eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber ausreichend.
Eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes könne dann gerechtfertigt sein, wenn sie einem legitimen Zweck diene und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen sei. Entscheidend sei hier, ob sich nach dem Leistungszweck Gründe ergäben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigten, einer Gruppe von Mitarbeitern die der anderen Gruppe gewährte Leistung vorzuenthalten. Der Arbeitgeber habe geltend gemacht, die Lohnerhöhung ziele darauf ab, die Vereinheitlichung der vertraglichen Arbeitsbedingungen im Betrieb voranzutreiben, indem ein weiterer Anreiz zur Unterzeichnung der neuen Vertragsformulare gesetzt werde. Dabei übersehe er, dass die Arbeitnehmer, die die Lohnerhöhung 2023 erhalten hätten, keinen Beitrag zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen (mehr) leisten könnten. Diese würden durch die Lohnerhöhung allenfalls belohnt. Dieser Zweck sei jedoch keine Rechtfertigung für einen dauerhaften Ausschluss der Produktionsmitarbeiterin von der Erhöhung des Grundlohns, BAG, Urteil 26.11.2025, Az. 5 AZR 239/24.…