Zahlreiche Tarifverträge enthalten Regelungen, nach denen Teilzeitbeschäftigte erst dann Mehrarbeitszuschläge erhalten, wenn sie die Vollzeitarbeitszeit überschreiten. Derartige Regelungen sind nach einer aktuellen Entscheidung unwirksam.
Der aus Politik und Wirtschaft erhobenen Forderung, dem Fachkräftemangel durch eine Ausweitung der Arbeitszeit zu begegnen und zugleich die schwache Konjunktur zu beleben, steht der Wunsch vieler Beschäftigter nach einer ausgewogenen Work-Life-Balance gegenüber. Flexible Arbeitszeitmodelle können dazu beitragen, diesen Zielkonflikt abzumildern.
Bereits 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gesetzliche Vorgaben zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit zu schaffen. Doch der deutsche Gesetzgeber hat bislang nicht reagiert – die betriebliche Praxis bleibt damit in einem rechtlichen Schwebezustand auf sich allein gestellt.
Neben der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung werden angesichts des Wandels der Arbeitswelt auch Änderungen bei der zulässigen täglichen Arbeitszeit diskutiert. Bis zu einer möglichen Neuregelung sind jedoch die geltenden gesetzlichen Vorgaben weiterhin verbindlich zu beachten.
In der modernen Arbeitswelt ist die Gestaltung der Arbeitszeit ein zentraler Faktor für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter. Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bildet dabei die Grundlage für einen effektiven Gesundheitsschutz. Welche das sind und welche Gestaltungspielräume bestehen, erfahren Sie in folgendem Beitrag.
Insbesondere in neueren Wirtschaftszweigen, wie z. B. der IT-Branche, ist es üblich, bestimmte Aufgaben von freien Mitarbeitern erledigen zu lassen. Doch nicht nur in der IT-Branche kann die Beschäftigung sogenannter Freelancer eine Alternative zum regulären Arbeitsverhältnis sein – sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Arbeit auf Abruf ist als Instrument zur Arbeitszeitflexibilisierung attraktiv, birgt aber bei falscher Vertragsgestaltung gewisse Gefahren. Laut einem aktuellen Urteil des LAG Berlin Brandenburg hilft ein Verweis auf das Arbeitszeitgesetz zur Schadensbegrenzung.
Arbeitszeitkonten sind ein beliebtes und gängiges Instrument zur Gestaltung der Arbeitszeit, von dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren können. Sie sind aber nicht dazu da, das Betriebsrisiko einseitig zulasten der Mitarbeiter auf diese zu verlagern, wie ein aktuelles Urteil belegt.
Nicht nur komplette Arbeitsverträge, auch einzelne Arbeitsbedingungen können befristet werden. Doch die Arbeitsgerichte werfen in diesen Fällen ein besonderes Auge darauf, ob ein Arbeitnehmer dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.