Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Für minderjährige Auszubildende gelten dabei besonders strenge Maßstäbe.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das seit 2023 in Kraft ist, beschäftigt zunehmend die Arbeitsgerichte. In der Praxis wird häufig argumentiert, eine Kündigung oder eine andere Maßnahme sei eine unzulässige Repressalie nach einer internen Meldung von Missständen. Diese Argumentation ist jedoch nicht in jedem Fall erfolgreich.
Nicht jede Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis führt automatisch zu einer Kündigung. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann jedoch die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende Bewertung zulasten des Arbeitnehmers ausfallen.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verläuft in der Praxis selten konfliktfrei. Neben den eigentlichen Kündigungsgründen entstehen häufig Streitigkeiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über typische Problemfelder.
Bei Auseinandersetzungen über eine Kündigung in der Probezeit wird von Arbeitnehmerseite häufig ein Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ geltend gemacht. Die Arbeitsgerichte folgen dieser Argumentation jedoch nur selten.
Deutschlandweit laufen derzeit die Betriebsratswahlen auf Hochtouren. Auch bisher betriebsratslose Betriebe müssen sich darauf einstellen, dass künftig ein Betriebsrat bei personellen Maßnahmen zu beteiligen ist. Insbesondere bei Kündigungen ist dabei das richtige Vorgehen entscheidend.
Ein Arbeitgeberdarlehen bietet finanzielle Unterstützung – bringt aber auch rechtliche und steuerliche Besonderheiten mit sich. Von der richtigen Vertragsgestaltung über mögliche Steuerfolgen bis hin zu Rückzahlungsregelungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Wer die Details nicht kennt, riskiert unerwartete Konsequenzen.
Die angespannte Wirtschaftslage zwingt viele Unternehmen zu Sparmaßnahmen und nicht selten auch zu Personalabbau. Welche Handlungsoptionen Personalverantwortlichen vorrangig zur Verfügung stehen, sollte in der aktuellen Situation bekannt sein.
In der betrieblichen Praxis hatte zuletzt die Hoffnung bestanden, dass der Massenentlassungsanzeige bei betriebsbedingten Kündigungen künftig eine geringere Bedeutung zukommen könnte. Diese Hoffnung wurde nun durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) enttäuscht.
Nicht immer reichen sonstige Sparmaßnahmen aus, um einen Betrieb wirtschaftlich zu stabilisieren. Sind betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich, sollten die gesetzlichen Spielregeln eingehalten werden, damit Arbeitsgerichte dem Personalabbau nicht entgegenstehen.