Der Verlust der Fahrerlaubnis rechtfertigt nicht automatisch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch beeinträchtigt wird. Bei Außendienstmitarbeitern kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalls an.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung hat nach der Rechtsprechung nur selten Bestand. Wer sich nicht damit abfinden will, zunächst ein abmahnungswürdiges Fehlverhalten hinnehmen zu müssen, kann in Ausnahmefällen mit einer vorweggenommenen Abmahnung Erfolg haben.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich einer Lockerung seiner strengen Rechtsprechung zu Massenentlassungen eine Absage erteilt hat, zeigt ein aktuelles Urteil, dass kleinere Fehler nicht zwangsläufig das Aus für die Kündigung bedeuten.
Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz dürfen keinesfalls bagatellisiert oder hingenommen werden. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hierauf folgen dürfen, hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Während des Erholungsurlaubs müssen Mitarbeiter grundsätzlich nicht für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter in keinem Fall während seines Urlaubs kontaktieren darf.
Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Für minderjährige Auszubildende gelten dabei besonders strenge Maßstäbe.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das seit 2023 in Kraft ist, beschäftigt zunehmend die Arbeitsgerichte. In der Praxis wird häufig argumentiert, eine Kündigung oder eine andere Maßnahme sei eine unzulässige Repressalie nach einer internen Meldung von Missständen. Diese Argumentation ist jedoch nicht in jedem Fall erfolgreich.
Nicht jede Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis führt automatisch zu einer Kündigung. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann jedoch die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende Bewertung zulasten des Arbeitnehmers ausfallen.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verläuft in der Praxis selten konfliktfrei. Neben den eigentlichen Kündigungsgründen entstehen häufig Streitigkeiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über typische Problemfelder.
Bei Auseinandersetzungen über eine Kündigung in der Probezeit wird von Arbeitnehmerseite häufig ein Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ geltend gemacht. Die Arbeitsgerichte folgen dieser Argumentation jedoch nur selten.