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Urteil
28. Mai 2026

„Flucht“ in den Hinweisgeberschutz hilft nicht bei Kündigung

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„Flucht“ in den Hinweisgeberschutz hilft nicht bei Kündigung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Vaselena
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das seit 2023 in Kraft ist, beschäftigt zunehmend die Arbeitsgerichte. In der Praxis wird häufig argumentiert, eine Kündigung oder eine andere Maßnahme sei eine unzulässige Repressalie nach einer internen Meldung von Missständen. Diese Argumentation ist jedoch nicht in jedem Fall erfolgreich.

Arbeitgeber kann Vermutung widerlegen

Ein seit dem 01.05.2023 bei einem Pharmaunternehmen beschäftigter Vertriebsmitarbeiter begleitete am 05.09.2023 seinen Vorgesetzten zu einem Kundentermin in einer Apotheke. Dort sollte eine digitale Einwilligung zur werblichen Kontaktaufnahme auf einem Tablet eingeholt werden. Da eine technische Unterschrift zunächst nicht möglich war, unterzeichnete der Vorgesetzte später am Tag selbst im Namen des Kunden. Noch am selben Tag bat der Vorgesetzte die Personalabteilung per E-Mail, eine Kündigung des Mitarbeiters innerhalb der Probezeit vorzubereiten. Nach Anhörung des Betriebsrats wurde das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.09. beendet. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, die Kündigung sei eine Repressalie im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes. Er habe am 08.09. einen angeblichen Compliance-Verstoß seines Vorgesetzten gemeldet. Die Kündigung sei deshalb vorsorglich erfolgt, um diese Meldung zu sanktionieren.

Annemarie Böttcher
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