Unvorhersehbare Ausgaben können Arbeitnehmer schnell in finanzielle Bedrängnis bringen. Wer hier als Arbeitgeber auf unbürokratischem Weg Hilfe leisten will, sollte zur eigenen Absicherung jedoch bestimmte Vorgaben beachten.
Für Arbeiten, die im Betrieb nur gelegentlich und nur tageweise anfallen, besteht die Möglichkeit, Gelegenheitsarbeiter einzustellen. Es handelt sich hier um sogenannte unständig Beschäftigte, für die bestimmte Regelungen gelten. Der folgende Beitrag erläutert die Grundzüge und neuere Entwicklungen beim Thema unständig Beschäftigte.
Bisher werden Ansprüche zur Beseitigung der Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen nach dem Entgelttransparenzgesetz eher selten gerichtlich geltend gemacht. Das könnte sich nach einem aktuellen Urteil des LAG Baden-Württemberg bald ändern.
Der Einsatz von geringfügig Beschäftigten wird Arbeitgebern durch die einfache Anmeldung bei der Minijob-Zentrale leicht gemacht. Vorsicht ist dennoch geboten, weil Fehler kostspielige Folgen haben können.
Auch wenn ein Geschäftsführer dem Leitbild des freien Unternehmers entspricht, können Themen wie Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die soziale Absicherung nicht außer Acht gelassen werden. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung tragen diesen Aspekten Rechnung. In welcher Form, lesen Sie hier.
Durch die Erhöhung des Mindestlohnes ist die Zahlung eines zusätzlichen Weihnachtsgeldes für viele Betriebe nicht mehr realisierbar. Die Anrechnung dieser Leistungen auf den Mindestlohn ist zwar möglich, aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen zum 01.01.2023 wurde der Anreiz für Rentner erhöht, trotz Rentenbezuges noch ein paar Jahre weiterzuarbeiten. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, welche Punkte sie beachten sollten, wenn Sie die wertvolle Arbeitskraft von (Un-)Ruheständlern nutzen wollen.
Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 die Sozialversicherungsgrößen für das Jahr 2024 beschlossen. Die der Festlegung zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 % und in den alten Bundesländern 3,93 %. Nach Zustimmung durch den Bundesrat gelten für 2024 die nachfolgend aufgeführten Werte.
Das BAG hatte in der jüngeren Vergangenheit die Grundsatzfrage entschieden, wann Umkleidezeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen. Das LAG Nürnberg hat sich unlängst mit der Frage beschäftigt, ob und wann Duschen zur bezahlten Arbeitszeit gehört.
Aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie waren die vergangenen drei Jahre für Arbeitnehmer mit Kindern von extremen Belastungen geprägt. Diese Zeiten sollen jetzt vorbei sein, sodass vorübergehende Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld mit Ablauf des Jahres auslaufen.