Viele Arbeitgeber stehen angesichts der unsicheren Wirtschaftslage vor der schwierigen Aufgabe, die Existenz ihres Unternehmens zu sichern und zugleich zukunftsfähig zu bleiben. Diese Sonderausgabe gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen, wenn sich betriebsbedingte Kündigungen nicht vermeiden lassen.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, müssen Arbeitgeber damit rechnen, dass betroffene Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen. Welche Voraussetzungen eine betriebsbedingte Kündigung erfüllen muss und worauf es im Kündigungsschutzprozess ankommt, erfahren Sie nachfolgend.
Während dem Arbeitgeber bei der unternehmerischen Entscheidung über den Wegfall von Arbeitsplätzen ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, prüfen die Arbeitsgerichte die anschließende Sozialauswahl deutlich genauer. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, welche Anforderungen dabei zu beachten sind.
Obwohl die innerbetrieblichen Ursachen, auf die eine betriebsbedingte Kündigung gestützt wird, „hausgemacht“ sind, werden sie von den Arbeitsgerichten akzeptiert. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos: Auch eine sogenannte freie Unternehmerentscheidung muss rechtliche Anforderungen erfüllen.
Trotz der dem Arbeitgeber eingeräumten Wertungsspielräume führt die Durchführung der Sozialauswahl häufig zu Ergebnissen, die die Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebs gefährden können. Aus diesem Grund ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, bestimmte Mitarbeiter aus der Sozialauswahl herauszunehmen.
Die Gründe für den Wegfall eines Arbeitsplatzes lassen sich im Wesentlichen in außer- und innerbetriebliche Ursachen unterteilen. Wie Sie den Beschäftigungswegfall bei außerbetrieblichen Ursachen schlüssig darlegen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Eine Kündigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) zulässig. Vor einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber daher prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen – gegebenenfalls zu geänderten Arbeitsbedingungen – weiterbeschäftigt werden kann.
Auf Führungsebene muss die Chemie stimmen. Deshalb gelten für die Trennung von leitenden Angestellten arbeitsrechtliche Besonderheiten. Diese greifen jedoch nur, wenn der Betroffene tatsächlich leitender Angestellter im Rechtssinne ist. Prokura allein genügt dafür nicht.
Betriebsbedingte Kündigungen scheitern häufig an Fehlern bei der Sozialauswahl. Ursache ist dabei weniger eine falsche Gewichtung der Sozialdaten als eine unzutreffende Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer.
Der Verlust der Fahrerlaubnis rechtfertigt nicht automatisch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch beeinträchtigt wird. Bei Außendienstmitarbeitern kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalls an.