Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Für minderjährige Auszubildende gelten dabei besonders strenge Maßstäbe.
Die Versetzung von Mitarbeitern stellt ein geeignetes Mittel dar, um flexibel auf betriebliche Anforderungen zu reagieren. Nach aktueller Rechtsprechung ist dies jedoch nur zulässig, wenn die neu zugewiesene Tätigkeit der bisherigen gleichwertig ist.
Bei Auseinandersetzungen über eine Kündigung in der Probezeit wird von Arbeitnehmerseite häufig ein Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ geltend gemacht. Die Arbeitsgerichte folgen dieser Argumentation jedoch nur selten.
Die angespannte Wirtschaftslage zwingt viele Unternehmen zu Sparmaßnahmen und nicht selten auch zu Personalabbau. Welche Handlungsoptionen Personalverantwortlichen vorrangig zur Verfügung stehen, sollte in der aktuellen Situation bekannt sein.
Die Zustellung per Einwurfeinschreiben wird von den Gerichten in der Regel als taugliches Mittel zum Nachweis des Zugangs anerkannt. Auf einen lückenlosen Zugangsnachweis sollte man sich jedoch nicht uneingeschränkt verlassen.
Nicht immer reichen sonstige Sparmaßnahmen aus, um einen Betrieb wirtschaftlich zu stabilisieren. Sind betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich, sollten die gesetzlichen Spielregeln eingehalten werden, damit Arbeitsgerichte dem Personalabbau nicht entgegenstehen.
Der gravierendste Kündigungsgrund nützt vor Gericht nichts, wenn wichtige Formalien bei der Kündigung nicht beachtet oder zwingend einzuhaltende Fristen versäumt wurden. Welcher Fehler unbedingt vermieden werden sollte, zeigt folgender Fall.
In betriebsratslosen Betrieben sind betriebsbedingte Kündigungen auch ohne Sozialplan möglich. Laut einem aktuellen Urteil gilt dies auch, wenn bei Durchführung von Entlassungen die Betriebsratsgründung bereits im Gange, jedoch noch nicht abgeschlossen ist.
Betriebsbedingte Kündigungen sind nicht nur bei wirtschaftlicher Schieflage oder äußeren Zwängen zulässig. Laut einem Urteil des LAG Köln umfasst die unternehmerische Freiheit sogar die Möglichkeit, einen funktionierenden Betrieb stillzulegen.