Die finanzielle Absicherung schwangerer Arbeitnehmerinnen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Der Gesetzgeber hat dafür ein abgestimmtes System aus Leistungen der Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. Folgender Beitrag gibt Ihnen einen Überblick.
Der Urlaubsanspruch wird häufig auch als „heilige Kuh“ des Arbeitsrechts bezeichnet. Während einer Elternzeit gilt die Unantastbarkeit jedoch nicht – hier kann der Urlaub sogar gekürzt werden. Ein Automatismus ist die Kürzung aber nicht. Vielmehr müssen Sie als Personalverantwortliche aktiv werden.
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist das Ziel vieler arbeitsrechtlicher Regelungen, die eine vorübergehende Auszeit ermöglichen. Weniger bekannt ist, dass auch GmbH-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf eine solche Auszeit haben.
Früher waren Arbeitsverbote für Schwangere gängige Praxis. Das reformierte Mutterschutzrecht verfolgt hingegen das Ziel, Schwangere bestmöglich im Berufsleben zu unterstützen und gleichzeitig ihre Gesundheit zu schützen. Welche Maßnahmen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen dabei beachten müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Nach einer Elternzeit – insbesondere bei längerer Abwesenheit – gehen die Vorstellungen über den künftigen Einsatz des Mitarbeiters und die betrieblichen Bedürfnisse häufig auseinander. Arbeitgeber sollten daher frühzeitig planen und gut vorbereitet in die Gespräche zur Rückkehr einsteigen.
Dass werdende Mütter am Arbeitsplatz eines besonderen Schutzes bedürfen, ist allgemeiner Konsens. Fragen zum Mutterschutz sind dennoch immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen – vor allem wenn es um das Thema Geld geht.
Das Kinder- und Elterngeld soll jungen Familien einen finanziellen Ausgleich für Belastungen während der Kindererziehung gewähren. Doch bereits während der Schwangerschaft soll die werdende Mutter finanziell abgesichert werden.
Bisweilen ist die Elternzeit eines Mitarbeiters kompatibel mit den Personalplanungen des Arbeitgebers. Probleme treten mitunter auf, wenn sich in Elternzeit befindliche Mitarbeiter dazu entschließen, in Teilzeit zu arbeiten. Um einen solchen Teilzeitwunsch abzulehnen, benötigt der Arbeitgeber triftige Gründe.