Urlaubskürzung bei Elternzeit: Hier müssen Sie handeln
Gesetz ermöglicht Urlaubskürzung in der Elternzeit
Nach § 17 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Bei dieser Kürzung handelt es sich jedoch nicht um einen gesetzlichen Automatismus. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Das Kürzungsrecht stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungserklärung dar, die vor, während oder auch noch nach der Elternzeit abgegeben werden kann. Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung dieses Kürzungsrechts jedoch nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Kürzung des Urlaubs nicht mehr wirksam erklärt werden.
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