Soweit es die Art der Tätigkeit zulässt, kann der Einsatz von Ferienjobbern eine sinnvolle Alternative zur Ablehnung von Urlaubswünschen der Stammbelegschaft darstellen. Damit die Beschäftigung von Aushilfen nicht zu finanziellen Risiken führt, sind jedoch die einschlägigen Vorgaben zu beachten.
Die Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs während der Urlaubszeit gehört zu den wiederkehrenden organisatorischen Kernaufgaben von Personalverantwortlichen. Wie sich betriebliche Belange und individuelle Urlaubswünsche rechtssicher und praktikabel in Einklang bringen lassen, zeigt der folgende Überblick.
Trotz sorgfältiger Urlaubsplanung können unvorhersehbare Ereignisse dazu führen, dass Arbeitgeber erwägen, bereits genehmigten Urlaub zu ändern oder Beschäftigte aus dem Urlaub zurückzurufen. Rechtlich durchsetzbar ist dies jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Das Bundesarbeitsgericht hat die europäischen Vorgaben zum Urlaubsrecht in den letzten Jahren in seiner Rechtsprechung übernommen. Wer die seither geltenden Pflichten noch nicht in die betriebliche Praxis umgesetzt hat, sollte umgehend handeln. Der folgende Beitrag zeigt, was zu tun ist.
Nicht nur die Schulbildung ist Ländersache, auch beim Thema Bildungsurlaub pochen die Bundesländer auf ihre Gesetzgebungskompetenz. Mit Ausnahme von Bayern und Sachsen haben alle Bundesländer den Anspruch auf Bildungsurlaub gesetzlich anerkannt.
Schwerbehinderte Mitarbeiter haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wann der Anspruch entsteht und ob er auch rückwirkend geltend gemacht werden kann, lesen Sie hier.
Urlaub dient der Erholung und trägt damit maßgeblich zur Gesundheit der Beschäftigten bei. Die gesetzlichen Vorgaben zum Urlaub entsprechen jedoch nicht immer den individuellen Bedürfnisse der Mitarbeitenden. Für Personalverantwortliche kann dies eine Herausforderung bedeuten.
Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht enden häufig mit einem Vergleich, in dem die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst abschließend geregelt werden. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindesturlaub geht dies jedoch nur begrenzt.
Die jüngere Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen kann für Arbeitgeber zur Kostenfalle werden. Für Abgeltungsansprüche gilt dies jedoch nicht – selbst wenn der Urlaub in einer Bescheinigung dokumentiert ist.