Ferienjobber können Engpässe überbrücken
Kurzfristige Beschäftigung als Regelfall
Der vorübergehende Einsatz von Schülern und studentischen Aushilfen kann als sogenannte kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgestaltet werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Liegt eine solche kurzfristige Beschäftigung vor, besteht grundsätzlich Sozialversicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge sind lediglich zur gesetzlichen Unfallversicherung abzuführen
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