Der Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft oder Elternzeit verbietet Kündigungen, sofern keine behördliche Erlaubnis vorliegt. Da diese Erlaubnis nur in den seltensten Fällen erteilt wird, kann es insbesondere in der Probezeit zu Problemen kommen, wenn Mitarbeiter sich auf den Schutz berufen.
Die Zustellung per Einwurfeinschreiben wird von den Gerichten in der Regel als taugliches Mittel zum Nachweis des Zugangs anerkannt. Auf einen lückenlosen Zugangsnachweis sollte man sich jedoch nicht uneingeschränkt verlassen.
Nicht immer reichen sonstige Sparmaßnahmen aus, um einen Betrieb wirtschaftlich zu stabilisieren. Sind betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich, sollten die gesetzlichen Spielregeln eingehalten werden, damit Arbeitsgerichte dem Personalabbau nicht entgegenstehen.
Quasi pünktlich zum Auftakt des Betriebsratswahljahres 2026 sorgt ein aktuelles Urteil für Aufsehen, das den Sonderkündigungsschutz für sogenannte Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl betrifft. Aus Arbeitgebersicht ist es ein voller Erfolg, es ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Bei einer Kündigung in der Probezeit muss der Arbeitgeber zwar keine Gründe darlegen, wohl aber den Zugang der Kündigung nachweisen. Dass dabei auch mehrere Zeugen nicht immer weiterhelfen, zeigt ein aktuelles Urteil.
Als Personalverantwortlicher sind Sie besonders gefordert, wenn die Kündigung von Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz bevorsteht. Auch diese Beschäftigten sind nicht unkündbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen und Schutzvorschriften beachtet und die erforderlichen Hürden überwunden werden.
Die gesetzliche Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage dient der schnellen Herstellung von Rechtssicherheit – bei einer erst nachträglich bekannt gewordenen Schwangerschaft greift sie jedoch nach aktueller Rechtsprechung nicht.
Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz bestehen für die Kündigung bestimmter Mitarbeiter zusätzliche Hürden, die nur gemeistert werden können, wenn die Bestimmungen zum Sonderkündigungsschutz beachtet werden.
Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die Vereinbarung einer Probezeit möglich – sofern sie verhältnismäßig ist. Ist das nicht der Fall, hat dies laut einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg jedoch keine Auswirkungen auf den Kündigungsschutz.
Erfahren Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist, wenn wiederholte Kundenbeschwerden über einen Mitarbeiter das Risiko eines Auftragsverlustes bergen und der Mitarbeiter nach einem Kundenwechsel nicht mehr voll ausgelastet wäre.