Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz dürfen keinesfalls bagatellisiert oder hingenommen werden. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hierauf folgen dürfen, hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Erhebt ein Mitarbeiter nach Ausspruch einer krankheitsbedingen Kündigung eine Kündigungsschutzklage, sind die Erfolgsaussichten für den Arbeitgeber ohne ordnungsgemäß durchgeführtes BEM eher schlecht. Ein aktuelles Urteil verdeutlicht, welche Anforderungen an das BEM gestellt werden.
Während des Erholungsurlaubs müssen Mitarbeiter grundsätzlich nicht für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter in keinem Fall während seines Urlaubs kontaktieren darf.
Der Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft oder Elternzeit verbietet Kündigungen, sofern keine behördliche Erlaubnis vorliegt. Da diese Erlaubnis nur in den seltensten Fällen erteilt wird, kann es insbesondere in der Probezeit zu Problemen kommen, wenn Mitarbeiter sich auf den Schutz berufen.
Die Zustellung per Einwurfeinschreiben wird von den Gerichten in der Regel als taugliches Mittel zum Nachweis des Zugangs anerkannt. Auf einen lückenlosen Zugangsnachweis sollte man sich jedoch nicht uneingeschränkt verlassen.
Nicht immer reichen sonstige Sparmaßnahmen aus, um einen Betrieb wirtschaftlich zu stabilisieren. Sind betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich, sollten die gesetzlichen Spielregeln eingehalten werden, damit Arbeitsgerichte dem Personalabbau nicht entgegenstehen.
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Quasi pünktlich zum Auftakt des Betriebsratswahljahres 2026 sorgt ein aktuelles Urteil für Aufsehen, das den Sonderkündigungsschutz für sogenannte Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl betrifft. Aus Arbeitgebersicht ist es ein voller Erfolg, es ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Bei einer Kündigung in der Probezeit muss der Arbeitgeber zwar keine Gründe darlegen, wohl aber den Zugang der Kündigung nachweisen. Dass dabei auch mehrere Zeugen nicht immer weiterhelfen, zeigt ein aktuelles Urteil.
Als Personalverantwortlicher sind Sie besonders gefordert, wenn die Kündigung von Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz bevorsteht. Auch diese Beschäftigten sind nicht unkündbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen und Schutzvorschriften beachtet und die erforderlichen Hürden überwunden werden.