Rückruf aus dem Urlaub ist nur in Ausnahmefällen denkbar
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Bild: ©kitzcorner/gettyimages.de/
Trotz sorgfältiger Urlaubsplanung können unvorhersehbare Ereignisse dazu führen, dass Arbeitgeber erwägen, bereits genehmigten Urlaub zu ändern oder Beschäftigte aus dem Urlaub zurückzurufen. Rechtlich durchsetzbar ist dies jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Urlaubsgenehmigung ist verbindliche Freistellung
Mit der Genehmigung des Urlaubs erklärt der Arbeitgeber verbindlich die Freistellung von der Arbeitspflicht für den betreffenden Zeitraum. Ein einmal gewährter Urlaub kann daher grundsätzlich weder einseitig widerrufen noch unterbrochen werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer verreist ist oder den Urlaub zu Hause verbringt.
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