Arbeitgeber und Krankenkasse sorgen für Absicherung Schwangerer
Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld als Säulen der Absicherung
Kann oder darf eine schwangere Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung nicht arbeiten, hat sie Anspruch auf Mutterschutzlohn bzw. Mutterschaftsgeld. Den Mutterschutzlohn nach §18 MuSchG (Mutterschutzgesetz) erhalten Frauen, die außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung wegen eines Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise nicht arbeiten dürfen. Das Mutterschaftsgeld nach § 18 MuSchG und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber nach § 20 MuSchG stellen die finanzielle Absicherung während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sicher.
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