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16. September 2026

Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz ist Mobbing

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Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz ist Mobbing
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/MachineHeadz
Konflikte unter Kollegen werden von den Betroffenen oft als Mobbing empfunden. Selbst wenn einer der Beteiligten deshalb arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber jedoch nicht automatisch arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.

Mobbing setzt systematische Anfeindungen voraus

Eine seit über 40 Jahren bei einer Universität beschäftigte Verwaltungsangestellte befand sich nach eigenen Angaben seit Ende 2022 in einem Konflikt mit einer Kollegin. Infolge der damit verbundenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen war sie seit März 2024 zunächst zeitweise und später durchgehend krankgeschrieben.

Gegenüber ihrem Arbeitgeber machte sie geltend, sie sei von ihrer Kollegin systematisch gemobbt und im Team ausgegrenzt worden. Sie warf ihm vor, trotz Kenntnis des Konflikts keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen zu haben. Da die Vorschläge des Arbeitgebers zur Konfliktlösung (u. a. Mediation, Umsetzung) nach ihrer Meinung eine Täter-Opfer-Umkehr waren, erhob sie Klage und beantragte die Ergreifung arbeitsrechtlicher Maßnahmen gegen die Kollegin.

Das Gericht wies die Klage ab, da kein Mobbing im rechtlichen Sinne erkennbar gewesen sei. Wenn Menschen zusammenarbeiteten, seien Konflikte in einem gewissen Umfang unvermeidbar. Nach der BAG-Rechtsprechung werde unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern verstanden. Die Grenze des rechts- und sozialadäquaten Verhaltens sei überschritten, wenn bestimmte Verhaltensweisen bezweckten oder bewirkten, die Würde eines Arbeitnehmers zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen oder Erniedrigungen geprägtes Umfeld zu schaffen.

Das Verhalten der Kollegin sei möglicherweise unkollegial oder unhöflich gewesen, insgesamt betrachtet jedoch nicht als Mobbing zu bewerten, ArbG Mannheim, Urteil vom 11.06.2026, Az. 5 Ca 139/25.

Stehen konkrete Mobbingvorwürfe im Raum, sollten Personalverantwortliche den Sachverhalt sorgfältig aufklären und bei bestätigten Vorwürfen geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Anderenfalls können wegen einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen drohen. Verletzt der Arbeitgeber trotz Kenntnis der Vorfälle seine Schutzpflichten, kann der betroffene Arbeitnehmer unter engen Voraussetzungen seine Arbeitsleistung zurückhalten. Bei korrekter Ausübung dieses Rechts bleibt der Vergütungsanspruch grundsätzlich bestehen. Zudem kommen Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen in Betracht.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher