Mobbing setzt systematische Anfeindungen voraus
Eine seit über 40 Jahren bei einer Universität beschäftigte Verwaltungsangestellte befand sich nach eigenen Angaben seit Ende 2022 in einem Konflikt mit einer Kollegin. Infolge der damit verbundenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen war sie seit März 2024 zunächst zeitweise und später durchgehend krankgeschrieben.
Gegenüber ihrem Arbeitgeber machte sie geltend, sie sei von ihrer Kollegin systematisch gemobbt und im Team ausgegrenzt worden. Sie warf ihm vor, trotz Kenntnis des Konflikts keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen zu haben. Da die Vorschläge des Arbeitgebers zur Konfliktlösung (u. a. Mediation, Umsetzung) nach ihrer Meinung eine Täter-Opfer-Umkehr waren, erhob sie Klage und beantragte die Ergreifung arbeitsrechtlicher Maßnahmen gegen die Kollegin.
Das Gericht wies die Klage ab, da kein Mobbing im rechtlichen Sinne erkennbar gewesen sei. Wenn Menschen zusammenarbeiteten, seien Konflikte in einem gewissen Umfang unvermeidbar. Nach der BAG-Rechtsprechung werde unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern verstanden. Die Grenze des rechts- und sozialadäquaten Verhaltens sei überschritten, wenn bestimmte Verhaltensweisen bezweckten oder bewirkten, die Würde eines Arbeitnehmers zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen oder Erniedrigungen geprägtes Umfeld zu schaffen.
Das Verhalten der Kollegin sei möglicherweise unkollegial oder unhöflich gewesen, insgesamt betrachtet jedoch nicht als Mobbing zu bewerten, ArbG Mannheim, Urteil vom 11.06.2026, Az. 5 Ca 139/25.