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Urteil

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Entzug der Fahrerlaubnis kann Kündigung rechtfertigen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / Victor Golmer

Der Verlust der Fahrerlaubnis rechtfertigt nicht automatisch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch beeinträchtigt wird. Bei Außendienstmitarbeitern kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalls an.

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Die gesetzlich zulässige Höchstdauer bei der Leiharbeit beträgt 18 Monate, eine Überschreitung hat negative Folgen. Welche Auswirkungen ein Betriebsübergang auf die Überlassungshöchstdauer hat, hat der Europäische Gerichtshof zu entscheiden.

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Nachdem das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich einer Lockerung seiner strengen Rechtsprechung zu Massenentlassungen eine Absage erteilt hat, zeigt ein aktuelles Urteil, dass kleinere Fehler nicht zwangsläufig das Aus für die Kündigung bedeuten.

Nicht jede Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis führt automatisch zu einer Kündigung. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann jedoch die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende Bewertung zulasten des Arbeitnehmers aus­fallen.

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Die Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bleibt für Arbeitgeber ein erhebliches Risiko im Rahmen von Restrukturierungen. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich inzwischen klar an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden und frühere Ansätze zu möglichen Erleichterungen aufgegeben.

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Rückzahlung von Fortbildungskosten scheitert an unwirksamer Klausel
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Viele Unternehmen investieren gezielt in die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter. Die Absicherung dieser Investitionen erfolgt regelmäßig durch vertragliche Regelungen, deren Rechtswirksamkeit jedoch von der strikten Einhaltung der einschlägigen Rechtsprechungsvorgaben abhängt.

Streitigkeiten über die Freistellung von Mitarbeitern während der Kündigungsfrist beschäftigen die Arbeitsgerichte häufig, insbesondere wenn damit der Entzug eines Dienstwagens verbunden ist. Ein aktuelles Urteil spricht auf den ersten Blick zugunsten des Mitarbeiters – tatsächlich enthält es jedoch Einschränkungen.

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Die Umsetzung der europarechtlichen Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) lässt zwar noch auf sich warten, dennoch sind Arbeitgeber gut beraten, ihre Entgelt­systeme bereits jetzt auf Geschlechtsneutralität zu überprüfen.

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Wenn die Art einer beruflichen Tätigkeit es erfordert, können Anordnungen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, auch wenn sie nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) als Benachteiligung erscheinen. Die Anforderungen müssen dabei jedoch objektiv belegbar und nachvollziehbar sein.

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Sonderkündigungsschutz gilt vor jedem Abschnitt der Elternzeit
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Der Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft oder Elternzeit verbietet Kündigungen, sofern keine behördliche Erlaubnis vorliegt. Da diese Erlaubnis nur in den seltensten Fällen erteilt wird, kann es insbesondere in der Probezeit zu Problemen kommen, wenn Mitarbeiter sich auf den Schutz berufen.

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