Keine Bezahlung bei Kündigung vor Dienstantritt
Kündigung vor Dienstantritt war nicht ausgeschlossen
Ein Arbeitgeber schloss am 23.04.2024 einen Arbeitsvertrag mit einem Monteur, der seine Tätigkeit am 01.06.2024 aufnehmen sollte. Am 29.05.2024 erschien der Monteur im Betrieb und übergab der Geschäftsführerin seine Kündigung zum 14.06.2024. Eine Kündigung vor Arbeitsbeginn war im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen. Die Arbeit nahm der Monteur am 01.06.2024 nicht auf, verlangte jedoch später die vertraglich vereinbarte Vergütung bis zum 14.06.2024. Er berief sich dabei auf Äußerungen der Geschäftsführerin anlässlich der Kündigungsübergabe, die er als einseitige Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist verstand, und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung. Das Gericht wies die Klage ab. Ein
Anspruch auf Vergütung bestehe wegen fehlenden Annahmeverzugs nicht. Der Monteur habe seine Arbeitsleistung allenfalls am 29.05.2024 im Büro der Geschäftsführerin angeboten, jedoch nicht am vereinbarten ersten Arbeitstag (01.06.2024). Ein Arbeitsangebot zur rechten Zeit und am richtigen Ort sei daher nicht erfolgt. Zudem könne der Lohnanspruch nicht auf eine angebliche Freistellung durch die Geschäftsführerin gestützt werden. Der Monteur konnte im Prozess nicht beweisen, dass tatsächlich eine Freistellung im Gespräch am 29.05.2024 vereinbart worden sei, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2025, Az. 6 SLa18/25.
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