Kein Indiz für Diskriminierung ohne Hinweis auf Schwerbehinderung
Kein ausreichender Hinweis auf Schwerbehinderung
Ein Betriebswirt, der mit einem Grad von 90 als schwerbehindert anerkannt ist, hatte sich im März 2025 bei einem deutschen Konzern auf eine ausgeschriebene Stelle beworben. Nach einer Absage im August 2025 bewarb er sich erneut auf eine andere ausgeschriebene Stelle desselben Unternehmens. Auch diese Bewerbung wurde ohne nähere Begründung abgelehnt. Daraufhin verklagte er das Unternehmen auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt 150.000 Euro. Er war der Ansicht, dass das Unternehmen trotz Kenntnis seiner Schwerbehinderung die gesetzlichen Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten habe, was seiner Auffassung nach ein Indiz für Diskriminierung sei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Betriebswirt weder für die Bewerbung im März noch für die Bewerbung im August einen Anspruch auf Entschädigung habe. Die Klage zur Bewerbung im März sei zudem verspätet eingereicht worden. Hinsichtlich der Bewerbung im August sei kein Anhaltspunkt für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erkennbar. Der Betriebswirt hatte im Bewerbungsportal lediglich einen unvollständigen behördlichen Teil-Abhilfebescheid zum Grad seiner Behinderung hochgeladen, ohne im Bewerbungsschreiben oder an deutlich sichtbarer Stelle im Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung hinzuweisen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass dem Unternehmen seine Schwerbehinderteneigenschaft bekannt war, ArbG Mannheim, Urteil vom 21.11.2025, Az. 7 Ca 199/25.
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