Nicht selten werden bei einem Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder in einem Aufhebungsvertrag Regelungen über Urlaubsansprüche getroffen. Wer hier nicht aufpasst, kann eine böse Überraschung erleben, wie ein aktuelles Urteil belegt.
Bei einer unwirksamen Kündigung besteht für den Arbeitgeber das Risiko, rückständiges Gehalt zahlen zu müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang bei der Anrechnung anderweitigen oder böswillig unterlassenen Verdienstes auf das Gehalt eine arbeitgeberfreundliche Tendenz eingeschlagen.
Unterbreitet ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Abfindungsangebot, so tut er dies in der Regel, um einen Streit über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu vermeiden. Arbeitnehmer sollten es sich grundsätzlich sehr gut überlegen, ob sie durch Zocken um eine höhere Abfindungssumme die Streitlust des Arbeitgebers befeuern.
Einem ärztlichen Attest in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird ein hoher Beweiswert zugesprochen. Laut einem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern ist dieser Beweiswert nicht erschüttert, wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer eine 10-stündige Bahnfahrt unternimmt.
Das sogenannte Dienstrad-Leasing erfreut sich zunehmender Beliebtheit – sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern. Es verwundert nicht, dass sich
inzwischen auch die Arbeitsgerichte mit der Thematik auseinandersetzen müssen.
Regelmäßig befassen sich die Arbeitsgerichte mit Fällen, in denen es um die Frage der Rückerstattung von Fortbildungskosten geht. Nicht selten gehen die Arbeitgeber in diesen Fällen leer aus, wie auch das folgende Urteil zeigt.
Häufige Fehlzeiten sind Grundlage für eine bei jeder krankheitsbedingten Kündigung zu prüfenden negativen Gesundheitsprognose. Unfallbedingte Fehltage dürfen nach einem aktuellen Urteil in diesem Zusammenhang jedoch nicht berücksichtigt werden.
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein großes Problem vieler Arbeitnehmer. Laut einem aktuellen Urteil muss der Arbeitgeber bei der Einteilung der Arbeitszeit nicht allen Wünschen einzelner Mitarbeiter nachkommen.
Bisher haben Arbeitgeberkündigungen wegen beleidigender oder rassistischer Äußerungen von Arbeitnehmern in privaten Chat-Gruppen vor den Arbeitsgerichten nur selten Bestand. Das könnte sich nach einem aktuellen Urteil des BAG ändern.
Die Bestimmungen des Datenschutzes werden in einigen Betrieben noch immer nicht konsequent umgesetzt und beachtet. Dass ein nachlässiger Umgang mit sensiblen Mitarbeiterdaten teuer werden kann, zeigt die nachfolgende Entscheidung.