Entscheidende Frage: Gilt das KSchG?
Ob eine betriebsbedingte Kündigung ohne größere rechtliche Probleme abgewickelt werden kann oder ob eine gerichtliche Auseinandersetzung droht, hängt maßgeblich davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt. Dies ist der Fall, wenn in Betrieben regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigt werden (sogenannter Schwellenwert) und ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und somit die sogenannte Wartezeit erfüllt ist. Ist das KSchG anwendbar, prüfen die Arbeitsgerichte nach strengen Maßstäben, ob die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt ist, § 1 KSchG.
Gesetz regelt spezielle Zählweise
Die für die Geltung des KSchG maßgebliche Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter wird nicht nach Köpfen, sondern unter Zugrundelegung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ermittelt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG zählen Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ≤ 20 Stunden als 0,5 Arbeitnehmer, ≤ 30 Stunden als 0,75 Arbeitnehmer und > 30 Stunden als 1,0 Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz gilt also nach dieser Zählweise, wenn im Betrieb regelmäßig mindestens 10,25 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Besonderheiten des Betriebsbegriffs im KSchG
Ein Betrieb im Sinne des KSchG setzt keine räumlich zusammenhängenden Betriebsstätten voraus. Anders als nach dem Betriebsverfassungsgesetz können auch räumlich weit voneinander entfernte Arbeitsstätten, z.B. zentral geleitete Filialen, zusammen mit dem Hauptbetrieb einen einheitlichen Betrieb bilden. Für den Schwellenwert werden dann die Arbeitnehmer aller Betriebsstätten zusammengerechnet.
Ausblick auf Reformvorhaben
Um kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, wird aktuell in der Politik diskutiert, den Schwellenwert für die Anwendbarkeit des KSchG auf 50 Arbeitnehmer anzuheben. Ob dieses Vorhaben umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.