Auch GmbH-Geschäftsführer haben Recht auf Auszeit
Arbeitnehmerrechte gelten nicht für Organmitglieder
Leitende Angestellte können bei Schwangerschaft, Kindererziehung oder Pflege naher Angehöriger ihre vertraglichen Pflichten nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Gesetzen (MuSchG, BEEG, Pflegezeitgesetz) ruhen lassen. GmbH-Geschäftsführer konnten dies bislang nicht: Aufgrund ihrer Organstellung als rechtliche Vertreter der GmbH gab es keine gesetzlich verbriefte Möglichkeit, ihr Mandat vorübergehend ruhen zu lassen, z. B. im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes. Um den Pflichten und der Haftung aus ihrer Organstellung zu entkommen, mussten sie ihr Amt niederlegen. Ein Anspruch auf Wiederbestellung bestand ebenfalls nicht.
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