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Ratgeber
30. März 2026

Auch GmbH-Geschäftsführer haben Recht auf Auszeit

PT+
Auch GmbH-Geschäftsführer haben Recht auf Auszeit
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/anyaberkut
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist das Ziel vieler arbeitsrechtlicher Regelungen, die eine vorübergehende Auszeit ermöglichen. Weniger bekannt ist, dass auch GmbH-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf eine solche Auszeit haben.

Arbeitnehmerrechte gelten nicht für Organmitglieder

Leitende Angestellte können bei Schwangerschaft, Kindererziehung oder Pflege naher Angehöriger ihre vertraglichen Pflichten nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Gesetzen (MuSchG, BEEG, Pflegezeitgesetz) ruhen lassen. GmbH-Geschäftsführer konnten dies bislang nicht: Aufgrund ihrer Organstellung als rechtliche Vertreter der GmbH gab es keine gesetzlich verbriefte Möglichkeit, ihr Mandat vorübergehend ruhen zu lassen, z. B. im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes. Um den Pflichten und der Haftung aus ihrer Organstellung zu entkommen, mussten sie ihr Amt niederlegen. Ein Anspruch auf Wiederbestellung bestand ebenfalls nicht.

Annemarie Böttcher
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