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Urteil
28. Mai 2026

Massenentlassungsanzeige: BAG folgt EuGH-Linie

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justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Die Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bleibt für Arbeitgeber ein erhebliches Risiko im Rahmen von Restrukturierungen. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich inzwischen klar an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden und frühere Ansätze zu möglichen Erleichterungen aufgegeben.

Fehlende Massenentlassungsanzeige bei Personalabbau

Ein Unternehmen hatte Insolvenz angemeldet. Ein Betriebsrat bestand nicht. Der Insolvenzverwalter stellte den Betrieb ein und kündigte im Zeitraum vom 12.11. bis 29.12.2020 sämtliche noch bestehenden 22 Arbeitsverhältnisse bzw. schloss Aufhebungsverträge. Ein betroffener Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, die Kündigung sei unwirksam, da keine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bei der Agentur für Arbeit erstattet worden sei. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die unterlassene Massenentlassungsanzeige führt nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH zur Unwirksamkeit der Kündigungen, BAG, Urteil vom 01.04.2026, Az. 6 AZR 157/22.

Annemarie Böttcher
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