Massenentlassungsanzeige: BAG folgt EuGH-Linie
Fehlende Massenentlassungsanzeige bei Personalabbau
Ein Unternehmen hatte Insolvenz angemeldet. Ein Betriebsrat bestand nicht. Der Insolvenzverwalter stellte den Betrieb ein und kündigte im Zeitraum vom 12.11. bis 29.12.2020 sämtliche noch bestehenden 22 Arbeitsverhältnisse bzw. schloss Aufhebungsverträge. Ein betroffener Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, die Kündigung sei unwirksam, da keine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bei der Agentur für Arbeit erstattet worden sei. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die unterlassene Massenentlassungsanzeige führt nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH zur Unwirksamkeit der Kündigungen, BAG, Urteil vom 01.04.2026, Az. 6 AZR 157/22.
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