Freistellung kann auch ohne Vertragsklausel wirksam sein Streitigkeiten
Klausel unwirksam – Freistellung trotzdem gerechtfertigt?
Dem Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst eines Unternehmens war ein Dienstwagen überlassen worden, der auch privat genutzt werden durfte. Laut dem Dienstwagenvertrag konnte die Nutzung widerrufen werden, wenn der Mitarbeiter von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass eine Freistellung „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung möglich sei. Nachdem der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte der Arbeitgeber ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Der Mitarbeiter kam der Aufforderung nach, verklagte den Arbeitgeber jedoch später auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Für das Bundesarbeitsgericht (BAG) war der Fall jedoch noch nicht abschließend geklärt. Es hielt die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag für unwirksam, da sie dem Mitarbeiter die Möglichkeit nehme, sein grundrechtlich geschütztes gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Das LAG habe jedoch nicht geprüft, ob der Arbeitgeber ungeachtet der Unwirksamkeit der Klausel berechtigt war, den Mitarbeiter freizustellen, z.B. weil überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers der Beschäftigung des Mitarbeiters entgegenstanden. Diese Prüfung müsse das LAG nun nachholen, BAG, Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25.
…