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Urteil
29. April 2026

Paarvergleich als Indiz für Geschlechterdiskriminierung

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Die Umsetzung der europarechtlichen Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) lässt zwar noch auf sich warten, dennoch sind Arbeitgeber gut beraten, ihre Entgelt­systeme bereits jetzt auf Geschlechtsneutralität zu überprüfen.

Arbeitgeber muss Indiz für Diskriminierung widerlegen

Eine Arbeitnehmerin verklagte ihren Arbeitgeber auf finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Vergleichspersonen. Zur Begründung stützte sie sich auf ein sogenanntes Dashboard, das der Arbeitgeber im Intranet zur Erteilung von Auskünften im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) eingerichtet hatte. Das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) war der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin sich nicht auf eine einzelne männliche Vergleichs­person als Indiz für eine geschlechtsbezogene Entgeltbenachteiligung berufen könne. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung und somit kein Indiz im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Annemarie Böttcher
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