Paarvergleich als Indiz für Geschlechterdiskriminierung
Arbeitgeber muss Indiz für Diskriminierung widerlegen
Eine Arbeitnehmerin verklagte ihren Arbeitgeber auf finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Vergleichspersonen. Zur Begründung stützte sie sich auf ein sogenanntes Dashboard, das der Arbeitgeber im Intranet zur Erteilung von Auskünften im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) eingerichtet hatte. Das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) war der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin sich nicht auf eine einzelne männliche Vergleichsperson als Indiz für eine geschlechtsbezogene Entgeltbenachteiligung berufen könne. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung und somit kein Indiz im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
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