Soweit es die Art der Tätigkeit zulässt, kann der Einsatz von Ferienjobbern eine sinnvolle Alternative zur Ablehnung von Urlaubswünschen der Stammbelegschaft darstellen. Damit die Beschäftigung von Aushilfen nicht zu finanziellen Risiken führt, sind jedoch die einschlägigen Vorgaben zu beachten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das seit 2023 in Kraft ist, beschäftigt zunehmend die Arbeitsgerichte. In der Praxis wird häufig argumentiert, eine Kündigung oder eine andere Maßnahme sei eine unzulässige Repressalie nach einer internen Meldung von Missständen. Diese Argumentation ist jedoch nicht in jedem Fall erfolgreich.
Nicht jede Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis führt automatisch zu einer Kündigung. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann jedoch die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende Bewertung zulasten des Arbeitnehmers ausfallen.
Die Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs während der Urlaubszeit gehört zu den wiederkehrenden organisatorischen Kernaufgaben von Personalverantwortlichen. Wie sich betriebliche Belange und individuelle Urlaubswünsche rechtssicher und praktikabel in Einklang bringen lassen, zeigt der folgende Überblick.
Trotz sorgfältiger Urlaubsplanung können unvorhersehbare Ereignisse dazu führen, dass Arbeitgeber erwägen, bereits genehmigten Urlaub zu ändern oder Beschäftigte aus dem Urlaub zurückzurufen. Rechtlich durchsetzbar ist dies jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verläuft in der Praxis selten konfliktfrei. Neben den eigentlichen Kündigungsgründen entstehen häufig Streitigkeiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über typische Problemfelder.
Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz ist rechtlich als Mobbing einzuordnen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Pflichten Arbeitgeber bei bestätigten Vorwürfen treffen und welche rechtlichen Folgen Untätigkeit haben kann, erläutert unsere Redaktion.
Nach Abschluss der Betriebsratswahlen müssen sich Arbeitgeber darauf einstellen, dass neu oder wiedergewählte Betriebsratsmitglieder die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen geltend machen. Die Rechtslage ist dabei klar geregelt, in der Praxis jedoch häufig konfliktträchtig.
Die Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bleibt für Arbeitgeber ein erhebliches Risiko im Rahmen von Restrukturierungen. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich inzwischen klar an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden und frühere Ansätze zu möglichen Erleichterungen aufgegeben.
Die Rekrutierung von Fachkräften ist angesichts des Arbeitsmarktes zunehmend herausfordernd. Wer von Bewerbern oder Beschäftigten räumliche Mobilität verlangt, sollte die Frage der Umzugskosten frühzeitig und klar regeln. Transparente Vereinbarungen vermeiden spätere Konflikte und schaffen Planungssicherheit für beide Seiten.