Massenentlassungsanzeige kann trotz kleiner Fehler wirksam sein
Geringfügige Abweichung bei der Anzahl der angezeigten Entlassungen ist unschädlich
Der Insolvenzverwalter eines seit November 2024 insolventen Unternehmens informierte den Betriebsrat über die beabsichtigte Betriebsschließung und die Kündigung aller noch beschäftigten Arbeitnehmer. Am 25.02.2025 schloss er mit dem Gremium einen Interessenausgleich und erstattete anschließend bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Darin gab er an, 34 Kündigungen zu beabsichtigen. Tatsächlich wurden jedoch nur 31 Arbeitnehmer entlassen. Ein gekündigter Maschinenbauer erhob Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, die Kündigung sei wegen der fehlerhaften Angaben gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit über die Zahl der beabsichtigten Entlassungen unwirksam. Das BAG wies die Klage ab. Zwar sei die Angabe in der Massenentlassungsanzeige objektiv fehlerhaft gewesen. Der Zweck des Anzeigeverfahrens bestehe jedoch darin, der Agentur für Arbeit die Möglichkeit zu geben, innerhalb der 30-tägigen Sperrfrist Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Entlassungen zu ergreifen. Fehler, die dieses Ziel nicht beeinträchtigten, führten daher nicht zur Unwirksamkeit der Anzeige. Die geringfügig zu hohe Angabe der Zahl der beabsichtigten Kündigungen erschwere der Arbeitsverwaltung die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht und mache die später ausgesprochenen Kündigungen deshalb nicht unwirksam, BAG, Urteil vom 25.05.2026, Az. 6 AZR 7/26.
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