Auch ein wirksamer betrieblicher Arbeitsschutz kann Arbeitsunfälle nicht vollständig verhindern. Umso wichtiger ist es, dass Personalverantwortliche wissen, welche Pflichten den Arbeitgeber im Falle eines Arbeitsunfalls treffen und welche Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen sind.
Berufsgenossenschaften genießen bei vielen Arbeitgebern wegen ihrer oft mit erheblichem Aufwand und Kosten verbundenen Auflagen nicht immer einen guten Ruf. Dabei sind sie ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes und der sozialen Absicherung im Arbeitsleben.
Wer sich bei der Arbeit an einer Tasse Kaffee verschluckt, stürzt und dabei verletzt, kann unter bestimmten Umständen auf Unfallversicherungsschutz hoffen – das zeigt ein aktuelles Urteil des LSG Sachsen-Anhalt.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall sind umfangreicher als diejenigen anderer Versicherungsträger bei privaten Unfällen. Deshalb ist das BSG immer wieder mit der Frage befasst, was als Arbeitsunfall gilt.
Folgenschwere Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sollten nicht das berufliche Aus bedeuten. Die gesetzliche Unfallversicherung sieht hier spezielle Leistungen für die Betroffenen vor. Grundzüge über diese Leistungen sollten Personalverantwortliche kennen.
Trotz Einhaltung sämtlicher arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind Arbeitsunfälle nicht gänzlich vermeidbar. Welche Pflichten ein Arbeitgeber bei einem Unfallereignis erfüllen muss und welche Maßnahmen in einem solchen Fall zu ergreifen sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Im Sinne des Betriebsfriedens sieht das Gesetz vor, dass bei Arbeitsunfällen die Unfallversicherung für Personenschäden aufkommt und Kollegen untereinander nicht haften. Dies gilt selbst dann, wenn die schädigende Handlung absichtlich vorgenommen wird.