Zielvorgaben sind ein wirkungsvolles Instrument, um Mitarbeiter zu motivieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ziele auch erreicht werden können. Werden sie zu spät festgelegt, geht die Anreizfunktion verloren und Streit ist vorprogrammiert.
Derzeit kann es sich kein Arbeitgeber leisten, dass ein unliebsamer Mitarbeiter die übrige Belegschaft vergrault. Doch selbst wenn mehrere Mitarbeiter mit Kündigung drohen, kann der unerwünschte Kollege nicht einfach aus dem Team entfernt werden.
Die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit zum Verfall von Urlaubsansprüchen haben gezeigt, dass Arbeitgeber ihre Hinweispflichten ernst nehmen sollten. Diese bestehen nach einem aktuellen Urteil auch bei Betriebsferien.
Der aus der Leiharbeit bekannte Grundsatz des Equal-Pay soll die Lohngleichheit von Leiharbeitnehmern mit der Stammbelegschaft sichern. Die Stammbelegschaft kann sich laut einem aktuellen Urteil nicht auf Grundsatz berufen.
Bisher galt der Grundsatz, dass Kündigungen unwirksam sind, sofern bei der zuständigen Agentur für Arbeit keine oder eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige eingegangen ist. Dies könnte sich zukünftig ändern, wenn der europäische Gerichtshof grünes Licht gibt.
Aktuell zieht eine Streikwelle durch das Land und es scheint, dass das Streikrecht nahezu grenzenlos ausgeübt werden kann. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt folgendes Urteil.
Auch wenn das Auto in der öffentlichen Wahrnehmung zunehmend an Bedeutung verliert, ist ein Dienstwagen als Vergütungsbestandteil noch immer sehr attraktiv. Deshalb darf die Nutzung auch nicht ohne weiteres widerrufen werden.
Der erste Eindruck zählt auch beim Arbeitszeugnis. Selbst ein inhaltlich gutes Zeugnis wird entwertet, wenn die äußere Form nicht stimmt. Was verlangt werden kann und was nicht, zeigt ein aktuelles Urteil.
Unlängst hatte das LAG Schleswig-Holstein Arbeitnehmern ein „Recht auf Unerreichbarkeit“ in der Freizeit zugesprochen. Das BAG lässt diese These jedoch nicht als unumstößlichen Grundsatz gelten, wie das nachfolgende Urteil zeigt.
Teilzeitwünsche stellen Unternehmen häufig vor organisatorische Probleme. Da der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit jedoch gesetzlich verankert ist, kann er vonseiten des Arbeitgebers nur mit einem schlüssigen Organisationskonzept abgelehnt werden.