Grundsätzlich unterliegt die Wahl der Kleidung am Arbeitsplatz dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber in bestimmten Fällen nicht doch Vorschriften zur Kleidung machen kann.
Nach einer langen Erkrankung ist die Rückkehr in den Arbeitsalltag häufig problembehaftet. Eine stufenweise Wiedereingliederung kann dabei hilfreich sein, wird aber von vielen Arbeitgebern abgelehnt. Schwerbehinderte haben hier Sonderrechte.
Am Ende eines Arbeitsverhältnisses steht nicht selten ein Zeugnisstreit. Vor dem Hintergrund, dass ein solches Verfahren Zeit und Geld kostet, sollte gut überlegt werden, ob sich ein solcher Aufwand tatsächlich lohnt.
Zielvorgaben sind ein wirkungsvolles Instrument, um Mitarbeiter zu motivieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ziele auch erreicht werden können. Werden sie zu spät festgelegt, geht die Anreizfunktion verloren und Streit ist vorprogrammiert.
Derzeit kann es sich kein Arbeitgeber leisten, dass ein unliebsamer Mitarbeiter die übrige Belegschaft vergrault. Doch selbst wenn mehrere Mitarbeiter mit Kündigung drohen, kann der unerwünschte Kollege nicht einfach aus dem Team entfernt werden.
Die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit zum Verfall von Urlaubsansprüchen haben gezeigt, dass Arbeitgeber ihre Hinweispflichten ernst nehmen sollten. Diese bestehen nach einem aktuellen Urteil auch bei Betriebsferien.
Der aus der Leiharbeit bekannte Grundsatz des Equal-Pay soll die Lohngleichheit von Leiharbeitnehmern mit der Stammbelegschaft sichern. Die Stammbelegschaft kann sich laut einem aktuellen Urteil nicht auf Grundsatz berufen.
Bisher galt der Grundsatz, dass Kündigungen unwirksam sind, sofern bei der zuständigen Agentur für Arbeit keine oder eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige eingegangen ist. Dies könnte sich zukünftig ändern, wenn der europäische Gerichtshof grünes Licht gibt.
Aktuell zieht eine Streikwelle durch das Land und es scheint, dass das Streikrecht nahezu grenzenlos ausgeübt werden kann. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt folgendes Urteil.
Auch wenn das Auto in der öffentlichen Wahrnehmung zunehmend an Bedeutung verliert, ist ein Dienstwagen als Vergütungsbestandteil noch immer sehr attraktiv. Deshalb darf die Nutzung auch nicht ohne weiteres widerrufen werden.