Die Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen ist in der Praxis der Hauptanwendungsfall der krankheitsbedingten Kündigung. Ein aktuelles Urteil fällt zu diesem Thema erstaunlich arbeitgeberfreundlich aus.
Fügt ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit dem Arbeitgeber einen materiellen Schaden zu, greifen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Hier kommt es insbesondere auf die Umstände im Einzelfall an.
Die Reduzierung von Personalkosten ist ein nachvollziehbares Motiv für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung. Vor Gericht reicht dies als Begründung jedoch nicht aus, wie ein aktuelles Urteil aufzeigt.
Der Einsatz von geringfügig Beschäftigten wird Arbeitgebern durch die einfache Anmeldung bei der Minijob-Zentrale leicht gemacht. Vorsicht ist dennoch geboten, weil Fehler kostspielige Folgen haben können.
Grundsätzlich unterliegt die Wahl der Kleidung am Arbeitsplatz dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber in bestimmten Fällen nicht doch Vorschriften zur Kleidung machen kann.
Nach einer langen Erkrankung ist die Rückkehr in den Arbeitsalltag häufig problembehaftet. Eine stufenweise Wiedereingliederung kann dabei hilfreich sein, wird aber von vielen Arbeitgebern abgelehnt. Schwerbehinderte haben hier Sonderrechte.
Am Ende eines Arbeitsverhältnisses steht nicht selten ein Zeugnisstreit. Vor dem Hintergrund, dass ein solches Verfahren Zeit und Geld kostet, sollte gut überlegt werden, ob sich ein solcher Aufwand tatsächlich lohnt.
Zielvorgaben sind ein wirkungsvolles Instrument, um Mitarbeiter zu motivieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ziele auch erreicht werden können. Werden sie zu spät festgelegt, geht die Anreizfunktion verloren und Streit ist vorprogrammiert.
Derzeit kann es sich kein Arbeitgeber leisten, dass ein unliebsamer Mitarbeiter die übrige Belegschaft vergrault. Doch selbst wenn mehrere Mitarbeiter mit Kündigung drohen, kann der unerwünschte Kollege nicht einfach aus dem Team entfernt werden.
Die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit zum Verfall von Urlaubsansprüchen haben gezeigt, dass Arbeitgeber ihre Hinweispflichten ernst nehmen sollten. Diese bestehen nach einem aktuellen Urteil auch bei Betriebsferien.