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Urteil
27. Juni 2024

Rot statt schwarz: Farbe der Arbeitsschutzhose kann Job kosten

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Grundsätzlich unterliegt die Wahl der Kleidung am Arbeitsplatz dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber in bestimmten Fällen nicht doch Vorschriften zur Kleidung machen kann.

Ästhetisches Empfinden muss zurücktreten

Ein Arbeitnehmer war seit 2014 in einem Indus­triebetrieb in der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie einige Tätigkeiten, bei denen man knien muss. Im Unternehmen existierte eine Kleiderordnung. Danach stellte der Arbeitgeber für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung, u. a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Nachdem der Arbeitnehmer auch nach zwei Abmahnungen nicht in der roten Arbeitshose zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich. Dagegen klagte der Arbeitnehmer erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts war der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen sei, seien sachliche Gründe des Arbeitgebers für die Anordnung ausreichend. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt sei die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber habe Rot als Signalfarbe wählen dürfen, weil der Arbeitnehmer auch in Produktionsbereichen gearbeitet habe, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im übrigen Produktionsbereich erhöhe die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Als weiterer sachlicher Grund gelte auf Arbeitgeberseite die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen. Überwiegende entgegenstehende Gründe habe der Arbeitnehmer, der die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen habe, nicht vorgebracht. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genüge nicht. Die Kündigung sei daher gerechtfertigt, LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024, Az. 3 SLa 224/24.

Annemarie Böttcher
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