Allgemeine Krankheitsanfälligkeit ist ein Kündigungsgrund
Auch ausgeheilte Krankheiten können eine Rolle spielen
Ein seit 2006 in einem Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer wies seit 2018 erhöhte krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Die Fehlzeiten betrugen im Jahr 2018 40 Arbeitstage, 2019 43 Arbeitstage, 2020 33 Arbeitstage, 2021 44 Arbeitstage und 2022 50 Arbeitstage. Der Arbeitgeber musste für alle Ausfalltage Entgeltfortzahlung leisten. Im Dezember 2022 kündigte er dem Arbeitnehmer ordentlich wegen der häufigen Kurzerkrankungen. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Im Prozess berief er sich darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten teilweise auf orthopädische Beschwerden zurückzuführen seien und im Wesentlichen auf Erkrankungen der Atemwege beruht hätten. Die Krankheiten seien alle ausgeheilt, sodass eine negative Gesundheitsprognose nicht bestehe. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und gab dem Arbeitgeber Recht. Einer negativen Prognose stehe es nicht entgegen, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhten. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden seien, könnten sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauere. Dies gelte auch dann, wenn einzelne Erkrankungen – etwa Erkältungen – ausgeheilt seien. Der Arbeitnehmer habe auch keine Umstände dargelegt, die auf eine Verringerung der bisherigen Fehlzeiten schließen ließen, sodass die Kündigung im Ergebnis gerechtfertigt sei, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2024, Az. 5 Sa 56/23.
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