Vorsicht Minijob: Irrtümer können teuer werden
Minijob ist sozialversicherungspflichtig
Eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis (GbR) beschäftigte von April bis Oktober 2013 u. a. eine medizinische Assistentin mit einem Arbeitsumfang von zwei Stunden pro Woche und einer Vergütung von zuletzt 80 Euro pro Monat. Zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit übte die Mitarbeiterin bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 240 Euro aus. Im Rahmen einer im Jahr 2017 durchgeführten Betriebsprüfung beanstandete die Deutsche Rentenversicherung Westfalen die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung der Mitarbeiterin als geringfügig Beschäftigte und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 900 Euro nach, mit der Begründung, dass nur für die erste geringfügige Beschäftigung die Entrichtung von Pauschalbeiträgen zulässig sei. Die zweite geringfügige Beschäftigung sei in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Die Klage der Arztpraxis gegen den Beitragsbescheid war erfolglos. Auch nach Ansicht des Landessozialgerichts sei nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Nebentätigkeit versicherungsfrei, selbst wenn mehrere Nebentätigkeiten die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Die (richtige) sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liege grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer seien auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2023, Az. L 8 BA 194/21.
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