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Urteil
29. August 2024

BAG: Postmitarbeiter stellen Sendungen zu „üblichen Zeiten“ zu

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Mitunter spielt es eine erhebliche Rolle, wann genau ein Kündigungsschreiben im Briefkasten des Kündigungsempfängers landet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zumindest bei der Zustellung durch die Post in einem aktuellen Urteil für Klarheit gesorgt.

Anscheinsbeweis für Zustellung zur „üblichen Zeit“

Im Arbeitsvertrag einer angestellten Zahnärztin war eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.09.2021, das laut Auslieferungsbeleg am 30.09.2021 von einem Postzusteller in den Hausbriefkasten der Zahnärztin eingeworfen wurde. Diese erhob Klage und bestritt im Prozess, dass das Schreiben zu den üblichen Postzustellungszeiten in ihren Hausbriefkasten eingeworfen worden sei. Mit einer Entnahme am selben Tag sei deshalb nicht zu rechnen gewesen, sodass der Zugang erst am 01.10.2021 erfolgt sei und das Arbeitsverhältnis daher erst zum 31.03.2022 beendet worden sei. Das BAG war anderer Ansicht. Nach gefestigter Rechtsprechung sei der Zugang einer Kündigung bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei, im Allgemeinen also unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten. Unstreitig sei das Kündigungsschreiben am 30.09.2021 in den Briefkasten eingeworfen worden. Dies begründe den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Einwurf innerhalb der postüblichen Zustellzeiten erfolgt sei. Maßgeblich sei allein der Umstand, dass sich die übliche Postzustellungszeit aus der Arbeitszeit der Postbediensteten ergebe und die Zustellung vorliegend durch einen solchen Bediensteten erfolgt sei. Dabei komme es nicht darauf an, im konkreten Fall eine genaue Uhrzeit zu bestimmen, zu der in dem örtlichen Postbezirk die Zustellung erfolge. Diese könne variieren. Die Kündigung sei daher am 30.09.2021 zugegangen und habe das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 beendet, BAG, Urteil vom 20.06.204, Az. 2 AZR 213/23.

Annemarie Böttcher
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