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Urlaubsgewährung: Auf das richtige Handling kommt es an
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Siarhei Khaletski

Urlaub dient der Erholung und trägt damit maßgeblich zur Gesundheit der Beschäftigten bei. Die gesetzlichen Vorgaben zum Urlaub entsprechen jedoch nicht immer den individuellen Bedürfnisse der Mitarbeitenden. Für Personalverantwortliche kann dies eine Herausforderung bedeuten.

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Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Die ganz überwiegende Anzahl von Diskriminierungsklagen beruht auf Fehlern beim Stellenbesetzungsverfahren. Laut einem Urteil des BAG ist bei der Berücksichtigung von schwerbehinderten Menschen bei der Einstellung besondere Vorsicht geboten.

Neben der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung werden angesichts des Wandels der Arbeitswelt auch Änderungen bei der zulässigen täglichen Arbeitszeit diskutiert. Bis zu einer möglichen Neuregelung sind jedoch die geltenden gesetzlichen Vorgaben weiterhin verbindlich zu beachten.

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Strategien und Maßnahmen bei Minderleistung
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Kein Arbeitgeber kann erwarten, dass Mitarbeiter täglich Höchstleistungen erbringen. Umgekehrt ist es jedoch auch nicht zumutbar, dauerhaft Beschäftigte zu halten, deren Leistungen deutlich hinter denen der Kolleginnen und Kollegen zurückbleiben. In solchen Fällen ist ein planvolles und strukturiertes Vorgehen erforderlich.

Geschäftsgeheimnisse sind für Unternehmen angesichts des zunehmenden Wett­bewerbs von zentraler Bedeutung – sowohl zur Sicherung der Marktposition als auch zum Schutz von Innovationen. Entsprechend sollten Verschwiegenheitsverpflichtungen zum Schutz vertraulicher Informationen in keinem Arbeitsvertrag fehlen.

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Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht enden häufig mit einem Vergleich, in dem die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst abschließend geregelt werden. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindesturlaub geht dies jedoch nur begrenzt.

Wer sich bei der Arbeit an einer Tasse Kaffee verschluckt, stürzt und dabei verletzt, kann unter bestimmten Umständen auf Unfallversicherungsschutz hoffen – das zeigt ein aktuelles Urteil des LSG Sachsen-Anhalt.

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Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Nicht selten versuchen Arbeitnehmer nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, sich aus den unterschiedlichsten Gründen auf dessen Unwirksamkeit zu berufen. Vor Gericht haben sie damit jedoch nur in Ausnahmefällen Erfolg, wie auch ein aktuelles Urteil des LAG Nürnberg belegt.

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