Jeder noch so gewichtige Kündigungsgrund verliert seine Bedeutung, wenn bei Ausspruch der Kündigung die wichtigsten Formalitäten vernachlässigt wurden.
Lesen Sie hier, welche Formvorschriften Sie unbedingt beachten und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
Verletzt ein Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten oder steht sogar eine Straftat im Raum, ist der Ausspruch einer Kündigung die naheliegende Reaktion.
Wir zeigen Ihnen, warum es wichtig ist, diesem Impuls nicht vorschnell zu folgen, sondern den Sachverhalt genau zu analysieren.
Kündigungen gehören zum gefahrenträchtigen Teil der Personalarbeit. Die Risiken können jedoch begrenzt werden, wenn zwingende Formalien, grundlegende gesetzliche Anforderungen sowie die geltende Rechtsprechung beachtet werden.
Auch wenn in einem Kündigungsschreiben die Gründe für die Trennung nicht angegeben werden müssen, bedeutet dies nicht, dass die Kündigungsgründe für die Wirksamkeit einer Kündigung ohne Bedeutung sind. Wann es auf sie ankommt, erläutert der folgende Beitrag
Äußerungen und Kommentare in den sozialen Netzwerken sind immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Nicht immer hilft es, wenn sich der postende Mitarbeiter auf seine Meinungsfreiheit beruft.
Kundenorientiertes Auftreten ist für einen nachhaltigen Erfolg eines jeden Unternehmens unerlässlich. Wie sich die Mitarbeiter gegenüber Kunden zu verhalten haben, sollte nicht dem Zufall überlassen werden, sondern zur Chefsache gemacht werden.
Erfahren Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist, wenn wiederholte Kundenbeschwerden über einen Mitarbeiter das Risiko eines Auftragsverlustes bergen und der Mitarbeiter nach einem Kundenwechsel nicht mehr voll ausgelastet wäre.
Ein Auszubildender schwänzt trotz Abmahnung wiederholt die Berufsschule. Seine schulischen und betrieblichen Leistungen sind unzureichend, unentschuldigte Fehlzeiten im Betrieb liegen jedoch nicht vor. Hätte eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand?
Können sich Mitarbeiter auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen, müssen Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen. Fehlt diese Zustimmung, nützt auch der beste Kündigungsgrund nichts.