Der Wegfall eines Arbeitsplatzes kann auf unterschiedliche Gründe zurückzuführen sein. Um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, muss dem Wegfall die Entscheidung des Arbeitgebers zugrunde liegen, den Arbeitsplatz zukünftig nicht mehr vorhalten zu wollen.
Muss ich rechtsextreme Äußerungen von Mitarbeitern im Betrieb hinnehmen? Informieren Sie sich über Ihre Rechte als Arbeitgeber, mögliche Maßnahmen bei politisch extremen Ansichten und wie Sie ein respektvolles Arbeitsumfeld fördern können. Tipps zur Handhabung von Konflikten und rechtlichen Rahmenbedingungen.
Wirtschaftsexperten prognostizieren auch für das Jahr 2024 eine Rezession. Für einige Unternehmen bedeutet dies, dass betriebsbedingte Kündigungen unausweichlich werden. Welche Spielregeln es hier zu beachten gilt, erfahren Sie in dieser Sonderausgabe.
In Unternehmen mit Betriebsrat ist ein Personalabbau häufig mit finanziellen Zugeständnissen in Form eines Sozialplanes verbunden. Dafür ist die gerichtliche Durchsetzung einer betriebsbedingten Kündigung erleichtert.
Entgegen einem vor allem bei Arbeitnehmern weit verbreiteten Irrglauben besteht auch bei einer betriebsbedingten Kündigung kein genereller Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Dennoch ist es nicht selten ratsam, eine Abfindung zu zahlen. Wann das der Fall ist, erfahren Sie hier.
Trotz des Wegfalles eines Arbeitsplatzes liegt kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung vor, wenn der betroffene Mitarbeiter auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Während ein Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit häufig als ein „Pakt auf Lebenszeit“ eingegangen wurde, ist ein Wechsel des Arbeitgebers heutzutage gang und gäbe. Was Sie beachten sollten, wenn eine Trennung von einem Mitarbeiter im Raum steht, erfahren Sie hier.
Es ist nachvollziehbar und zulässig, dass ein Arbeitgeber die gesundheitliche Eignung zur Einstellungsvoraussetzung macht. Dieses berechtigte Interesse ist jedoch kein Freibrief für eine schlampige Vertragsgestaltung, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach einer sechsmonatigen Beschäftigungszeit. Will der Arbeitgeber während dieser sogenannten Wartezeit einem Arbeitnehmer kündigen, so muss er im Vorfeld den Betriebsrat informieren und ihm mitteilen, warum er das Arbeitsverhältnis aus seiner Sicht beenden möchte.