„Wichtiger Grund“ rechtfertigt fristlose Kündigung
§ 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Ein Arbeitsvertrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden
- unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
- unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Hier kann nur fristlos gekündigt werden
Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen bei
- Mandatsträgern, z. B. Betriebsräten
- Funktionsträgern, z. B. Datenschutzbeauftragten
- (tarif-) vertraglich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern
- Azubis nach Ablauf der Probezeit
- befristet Beschäftigten ohne Vereinbarung der ordentlichen Kündigung.