So wird die Sozialauswahl nicht zum Stolperstein
Sozialauswahl als Korrektiv zur Unternehmerentscheidung
Sind im Unternehmen aufgrund äußerer oder innerer Umstände Arbeitsplätze dauerhaft weggefallen und gibt es keine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen, so bedeutet dies nicht zwingend, dass eine betriebsbedingte Kündigung auch vor Gericht Bestand hat. Aufgrund der marktwirtschaftlichen Ausrichtung in Deutschland wird die unternehmerische Entscheidung, Arbeitsplätze abzubauen, zwar akzeptiert, allerdings muss hierbei auf die sozialen Belange der Arbeitnehmer Rücksicht genommen werden. Das Gesetz sieht deshalb im Zuge betriebsbedingter Kündigungen vor, dass der Arbeitgeber eine Sozialauswahl unter den betroffenen Arbeitnehmern durchführt. Fehler bei der Sozialauswahl haben die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
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