In drei Schritten zum Ergebnis der Sozialauswahl
Die Sozialauswahl ist in mehreren Schritten durchzuführen:
1. Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises (Gruppe von vergleichbaren Mitarbeitern)
2. Festlegung der Auswahlkriterien für die konkrete Auswahl der von der Kündigung betroffenen Mitarbeiter
3. Herausnahme von bestimmten Personen aus der Sozialauswahl wegen entgegenstehender betrieblicher Belange
Festlegung der vergleichbaren Mitarbeiter erfolgt arbeitsplatzbezogen
Eine unternehmensweite Sozialauswahl ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des KSchG nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber hat die Sozialauswahl unter vergleichbaren Mitarbeitern des Betriebes vorzunehmen. Für die Feststellung der Vergleichbarkeit wird nicht auf persönliche Merkmale der Arbeitnehmer, sondern in erster Linie auf arbeitsplatzbezogene Merkmale abgestellt. Danach sind Mitarbeiter vergleichbar, wenn sie untereinander austauschbar sind. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, nach einer angemessenen Einarbeitungszeit aufgrund seiner bisherigen Aufgaben im Betrieb und seiner Qualifikation persönlich und fachlich in der Lage ist, die Tätigkeit eines anderen Mitarbeiters auszuführen, selbst wenn diese Tätigkeit andersartig ist. Alle Mitarbeiter, die unter diesen Gesichtspunkten austauschbar sind, bilden die Vergleichsgruppe, aus der die zu kündigenden Arbeitnehmer ausgewählt werden.
Vergleichbarkeit wird nur auf gleicher Hierarchieebene geprüft
Die Festlegung des auswahlrelevanten Personenkreises wird nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie bestimmt (sogenannte horizontale Vergleichbarkeit). Ein gekündigter Mitarbeiter kann daher nicht verlangen, dass einem auf einem in der Betriebshierarchie niedriger bewerteten Arbeitsplatz beschäftigtem Mitarbeiter, der sozial weniger schutzwürdig ist, gekündigt wird.