In der betrieblichen Praxis hatte zuletzt die Hoffnung bestanden, dass der Massenentlassungsanzeige bei betriebsbedingten Kündigungen künftig eine geringere Bedeutung zukommen könnte. Diese Hoffnung wurde nun durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) enttäuscht.
Nicht immer reichen sonstige Sparmaßnahmen aus, um einen Betrieb wirtschaftlich zu stabilisieren. Sind betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich, sollten die gesetzlichen Spielregeln eingehalten werden, damit Arbeitsgerichte dem Personalabbau nicht entgegenstehen.
Auch ohne groß angelegte Freiwilligenprogramme kann der Abschluss von Aufhebungsverträgen bei geplantem Personalabbau die höchste Akzeptanz in der Belegschaft erzielen. Entscheidend ist, dass die Vereinbarungen beiden Seiten gerecht werden und die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgewogen berücksichtigen.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Wie diese vermieden werden kann und welche weiteren Gestaltungsmöglichkeiten Anreize für den Vertragsabschluss bieten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.