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Ratgeber
26. Februar 2026

Abfindung & Co: Freiwilliges Ausscheiden attraktiv gestalten

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Abfindung & Co: Freiwilliges Ausscheiden attraktiv gestalten
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/juefraphoto
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Wie diese vermieden werden kann und welche weiteren Gestaltungsmöglichkeiten Anreize für den Vertragsabschluss bieten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Drohende Arbeitgeberkündigung als wichtiger Grund für Aufhebungsvertrag

Wer seinen Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag aufgibt, wird in der Regel für zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld gesperrt. Nach den fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit kann jedoch in bestimmten Fällen keine Sperrzeit verhängt werden, wenn der Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, um eine ansonsten sicher bevorstehende betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass

  • die Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde,
  • die drohende Kündigung auf betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe (z. B. Krankheit) gestützt wäre,
  • die Kündigungsfrist eingehalten und die einvernehmliche Beendigung zu diesem Zeitpunkt vereinbart wird,
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar ist und
  • eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird.

Liegt diese Konstellation vor, erkennt die Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund zur Aufgabe des Arbeitsplatzes an und verzichtet auf die Sperrzeit.

Kündigungsgründe werden nicht geprüft

Wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Agentur für Arbeit keine weiteren Prüfungen vor. Sie untersucht weder, ob tatsächlich ein betriebsbedingter oder personenbedingter Kündigungsgrund vorlag, noch ob ein verhaltensbedingter Grund den Aufhebungsvertrag hätte rechtfertigen können. Auch die rechtliche Berechtigung der drohenden Kündigung wird nicht überprüft.

Bei höheren Abfindungen wird nachgefragt

Wird mit einem Mitarbeiter eine Abfindung von mehr als 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbart, gilt der „Freifahrtschein“ zur Vermeidung einer Sperrzeit grundsätzlich nicht automatisch. Nach den fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit kann jedoch auch in diesen Fällen ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Arbeitsplatzes anerkannt werden, wenn der Arbeitslose

  • durch den Aufhebungsvertrag objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für seine berufliche Entwicklung vermieden hat, oder
  • sonstige objektive Gründe darlegt, aus denen er Nachteile aus einer Arbeitgeberkündigung befürchten musste (z. B. geringere Abfindung, wenn der Arbeitgeber gekündigt hätte).

Die Agentur für Arbeit prüft in diesen Fällen zusätzlich, ob die drohende Kündigung tatsächlich gerechtfertigt gewesen wäre. Liegen die Gründe nur vorgeschoben vor oder sind sie nach den Maßstäben der Rechtsprechung nicht haltbar, z. B. bei Verstoß gegen die Grundsätze der Sozialauswahl, kann dennoch eine Sperrzeit verhängt werden.

Rechtliche Auskünfte sollten unterbleiben

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter über sozialrechtliche Konsequenzen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu informieren. Aufgrund der komplexen Rechtslage bedeutet dies jedoch lediglich, dass der Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer Sperrzeit hinweist und dem Mitarbeiter empfiehlt, sich bei der Agentur für Arbeit oder einem Rechtsanwalt rechtlich beraten zu lassen. Erteilt der Arbeitgeber detaillierte rechtliche Auskünfte, müssen diese vollständig und korrekt sein, da er sich sonst schadenersatzpflichtig machen kann. Eine ausführliche rechtliche Beratung durch den Arbeitgeber sollte daher grundsätzlich vermieden werden.

Weitere Regelungen sind optional

Neben der Abfindung können zusätzliche Vereinbarungen den Aufhebungsvertrag für betroffene Mitarbeiter attraktiver machen. Die Gestaltung dieser Punkte ist in der Regel Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Outplacementberatung statt höherer Abfindung

Für Führungskräfte oder langjährige Fachkräfte kann eine Outplacement-Beratung Bestandteil eines Aufhebungsvertrags sein. Solche Beratungsleistungen unterstützen den Arbeitnehmer bei der beruflichen Neuorientierung. Da die Leistungen für den Arbeitnehmer kein zu versteuernder geldwerter Vorteil sind, können sie bei entsprechendem Beratungsbedarf eine attraktive Alternative zu einer höheren Abfindung darstellen.

Freistellungen als attraktiver Vertrags­bestandteil

Bei einem Personalabbau, z. B. aufgrund schlechter Auftragslage, ist eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oft nicht erforderlich. In diesem Fall kann eine Freistellungsvereinbarung im Aufhebungsvertrag einen zusätzlichen Anreiz für den Mitarbeiter darstellen, den Vertrag zu unterschreiben. Dabei sollte unbedingt eine Anrechnung offener Urlaubsansprüche erfolgen, um spätere Zahlungen für Urlaubsabgeltung zu vermeiden. Die Vereinbarung sollte klar regeln, welcher Zeitraum freigestellt ist und wann der Urlaub gewährt wird. Um zu verhindern, dass durch Krankheit während der Urlaubsphase dennoch Abgeltungsansprüche entstehen, kann vertraglich vereinbart werden, dass mögliche Urlaubsabgeltungsansprüche mit der Abfindung verrechnet werden.

Grundsätzlich sind Abfindungen beim Arbeitslosengeld anrechnungsfrei. Wurde jedoch die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. In einem solchen Fall geht das Gesetz unwiderlegbar davon aus, dass in der Abfindung zumindest zum Teil auch die durch die vorzeitige Beendigung gesparte Vergütung enthalten ist.

Sprinterprämie ermöglicht vorzeitiges Ausscheiden

Bei langen Kündigungsfristen kann die Aufnahme einer Sprinter- oder Turboprämie im Aufhebungsvertrag sinnvoll sein. Diese Klausel erlaubt es dem Mitarbeiter, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, auch wenn das ursprünglich vereinbarte Vertragsende noch nicht erreicht ist. Üblicherweise ist eine Ankündigungsfrist im Vertrag festgelegt. Zudem wird häufig vereinbart, dass sich die Abfindung in diesem Fall um einen zwischen den Parteien ausgehandelten Betrag erhöht, z.B. die Hälfte der beim Arbeitgeber eingesparten Vergütung, wobei der Prozentsatz nach Vereinbarung auch höher oder niedriger ausfallen kann.

Vergütung und Sonderzahlungen sollten genau festgelegt werden

Bis zum Ausscheiden hat der Mitarbeiter Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, einschließlich Gewinnbeteiligungen, Boni, Gratifikationen und ähnlicher Leistungen. Sind diese Zahlungen bereits klar im Arbeitsvertrag beziffert, ist im Aufhebungsvertrag keine zusätzliche Regelung erforderlich. Bei variablen Vergütungsbestandteilen empfiehlt es sich jedoch, die Höhe im Aufhebungsvertrag konkret festzulegen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Übernahme eines Dienstwagens kann vereinbart werden

Wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, sollte die Nutzung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich geregelt sein. Der Dienstwagen kann zudem Verhandlungsgegenstand werden, entweder als Teil oder Gegenleistung einer Abfindung, insbesondere wenn der Mitarbeiter keinen eigenen oder keinen adäquaten Pkw besitzt und den Wagen übernehmen möchte. Im Aufhebungsvertrag sollte unbedingt der Bewertungsmaßstab festgelegt werden, um eine klare Grundlage für die Versteuerung zu schaffen.

Ein gutes Zeugnis sollte selbstverständlich sein

Zeugnisstreitigkeiten kosten unnötig Zeit und Geld. Aus diesem Grund sollte bereits im Aufhebungsvertrag eine Regelung über das Zeugnis aufgenommen werden, die dem Mitarbeiter eine Perspektive für eine berufliche Neuorientierung bietet. Im Idealfall steht bei Abschluss des Aufhebungsvertrags der Zeugnistext bereits fest. Denkbar ist aber auch eine Regelung, nach der der Arbeitnehmer selbst einen Zeugnistext entwerfen darf. Hier sollte aber für den Arbeitgeber unbedingt das Recht eingeräumt werden, bei gravierenden Unrichtigkeiten vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers abweichen zu dürfen.

Auch bei der vorzeitigen Beendigungserklärung durch den Arbeitnehmer muss die strenge Schriftform nach § 623 BGB eingehalten werden.

Annemarie Böttcher
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