Drohende Arbeitgeberkündigung als wichtiger Grund für Aufhebungsvertrag
Wer seinen Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag aufgibt, wird in der Regel für zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld gesperrt. Nach den fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit kann jedoch in bestimmten Fällen keine Sperrzeit verhängt werden, wenn der Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, um eine ansonsten sicher bevorstehende betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass
- die Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde,
- die drohende Kündigung auf betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe (z. B. Krankheit) gestützt wäre,
- die Kündigungsfrist eingehalten und die einvernehmliche Beendigung zu diesem Zeitpunkt vereinbart wird,
- der Arbeitnehmer nicht unkündbar ist und
- eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird.
Liegt diese Konstellation vor, erkennt die Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund zur Aufgabe des Arbeitsplatzes an und verzichtet auf die Sperrzeit.
Kündigungsgründe werden nicht geprüft
Wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Agentur für Arbeit keine weiteren Prüfungen vor. Sie untersucht weder, ob tatsächlich ein betriebsbedingter oder personenbedingter Kündigungsgrund vorlag, noch ob ein verhaltensbedingter Grund den Aufhebungsvertrag hätte rechtfertigen können. Auch die rechtliche Berechtigung der drohenden Kündigung wird nicht überprüft.