Es gibt immer wieder Situationen, in denen die Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer kurzfristig geändert werden muss. Hier stellt sich die Frage, inwieweit ein Mitarbeiter verpflichtet ist, auch in seiner Freizeit von kurzfristigen Anordnungen des Arbeitgebers Kenntnis zu nehmen.
Unlängst hatte das LAG Schleswig-Holstein Arbeitnehmern ein „Recht auf Unerreichbarkeit“ in der Freizeit zugesprochen. Das BAG lässt diese These jedoch nicht als unumstößlichen Grundsatz gelten, wie das nachfolgende Urteil zeigt.
Befristete Einstellung und Freistellung zur Stellensuche: Muss ich meinem Mitarbeiter nach Projektende bei der Jobsuche helfen? Rechtliche Verpflichtungen und Umfang der Freistellung für Arbeitgeber.