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Ratgeber
11. Mai 2024

Kein Recht auf Unerreichbarkeit: Diese Regelungen können helfen

PT+
Kein Recht auf Unerreichbarkeit: Diese Regelungen können helfen
Bild: ©SvitianaUnuchko/iStock/Getty Images Plus
Es gibt immer wieder Situationen, in denen die Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer kurzfristig geändert werden muss. Hier stellt sich die Frage, inwieweit ein Mitarbeiter verpflichtet ist, auch in seiner Freizeit von kurzfristigen Anordnungen des Arbeit­gebers Kenntnis zu nehmen.

BAG erteilt Recht auf Unerreichbarkeit klare Absage

In einer neueren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entgegen der Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein die Verpflichtung eines Arbeitnehmers bejaht, auch in seiner Freizeit Anweisungen seines Arbeitgebers zur Arbeitszeit zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Personaltipp Ausgabe 02/24). Im konkreten Fall waren die Grundsätze zur Diensteinteilung und Anordnungen zur Arbeitszeit in einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung enthalten, die das BAG als wirksam und als Rechtsgrundlage für eine kurzfristige Konkretisierung der Arbeitszeit angesehen hat. Die Entscheidung des BAG enthält wichtige Grundsätze, die auch bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden können, ob ein Arbeitnehmer auch ohne zugrunde liegende Betriebsvereinbarung verpflichtet ist, außerhalb seiner Arbeitszeit Anweisungen des Arbeitgebers entgegenzunehmen.

Annemarie Böttcher
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