In der betrieblichen Praxis erlangt ein Arbeitgeber nicht selten durch Hinweise aus der Belegschaft Kenntnis über ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters. Will er daraufhin arbeitsrechtliche Sanktionen ergreifen, muss er nach einem aktuellen Urteil dem Betroffenen die Namen der Zeugen nennen, auch wenn dies zu betrieblichem Unfrieden führt.
Die Arbeitsgerichte sind sich bei der Beurteilung einzelner Rechtsfragen nicht immer einig. Aktuell vertritt das LAG Baden-Württemberg eine andere Meinung zum Thema Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte als das sächsische LAG.
Viele Kündigungen scheitern daran, dass im Vorfeld zwar eine Abmahnung erteilt wurde, diese jedoch nicht den Anforderungen der Gerichte entspricht. Welche das sind, erfahren Sie nachfolgend.