Abmahnung muss bei Ausscheiden aus Personalakte entfernt werden
Abmahnung verliert ihre Bedeutung
In einem Ausbildungsverhältnis hatte es zwischen den Parteien diverse Auseinandersetzungen gegeben, die zu einer Abmahnung des Auszubildenden wegen Betruges geführt hatten. Nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses verklagte der Auszubildende den Arbeitgeber auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, auf Auskunftserteilung über ihn betreffende Daten und Schadenersatz wegen unterbliebener Auskunftserteilung. Er hatte mit seiner Klage überwiegend Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts könne ein Arbeitnehmer gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) nach Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Nach Ende des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses seien Abmahnungen für den Zweck, für den sie in der Personalakte gespeichert worden seien, grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet sei, hätten Abmahnungen, die grundsätzlich zur Rüge eines beanstandenden Verhaltens dienten und gegebenenfalls eine Warnfunktion im Hinblick auf eine drohende Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthielten, keinerlei Bedeutung mehr. Auch der Auskunftsanspruch und der Schadenersatzanspruch seien begründet. Nehme der Arbeitgeber wie hier dem Arbeitnehmer einen diesem gehörenden USB Stick mit persönlichen Daten weg, lese diesen aus und sichere die Daten, müsse er Auskunft darüber erteilen, welche Daten er ausgelesen und gesichert habe. Im Falle der Verletzung dieser Auskunftspflicht hafte er auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO, LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2023, Az. 9 Sa 73/21.
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