Sicherheitskontrolle am Flughafen: Kopftuchtragen ist erlaubt
Kopftuchverbot als Indiz für Diskriminierung
Ein Unternehmen war von der Bundespolizei mit Passagier- und Gepäckkontrollen am Hamburger Flughafen beauftragt. Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens hatte sich eine Frau als Luftsicherheitsassistentin beworben, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, nachdem sie ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch eingereicht hatte. Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Religion und verklagte das Unternehmen auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Unternehmen berief sich auf eine Konzernbetriebsvereinbarung, die Kopfbedeckungen verbietet, sowie auf ein staatliches Neutralitätsgebot für beliehene Luftsicherheitsassistentinnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ließ diese Argumente nicht gelten und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung von 3.500 Euro. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung sei daher nicht gerechtfertigt. Auch die Annahme, dass religiöse Symbole Konfliktsituationen verstärken könnten, sei nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt, BAG, Urteil vom 29.01.2026, Az. 8 AZR 49/25.
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