Urteil
/ 30. März 2026

Sicherheitskontrolle am Flughafen: Kopftuchtragen ist erlaubt

Wenn die Art einer beruflichen Tätigkeit es erfordert, können Anordnungen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, auch wenn sie nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) als Benachteiligung erscheinen. Die Anforderungen müssen dabei jedoch objektiv belegbar und nachvollziehbar sein.

Kopftuchverbot als Indiz für Diskriminierung

Ein Unternehmen war von der Bundespolizei mit Passagier- und Gepäckkontrollen am Hamburger Flughafen beauftragt. Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens hatte sich eine Frau als Luft­sicherheitsassistentin beworben, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, nachdem sie ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch eingereicht hatte. Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Religion und verklagte das Unternehmen auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Unternehmen berief sich auf eine Konzernbetriebsvereinbarung, die Kopfbedeckungen verbietet, sowie auf ein staatliches Neutralitätsgebot für beliehene Luftsicherheitsassistentinnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ließ diese Argumente nicht gelten und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung von 3.500  Euro. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung sei daher nicht gerechtfertigt. Auch die Annahme, dass religiöse Symbole Konfliktsituationen verstärken könnten, sei nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt, BAG, Urteil vom 29.01.2026, Az. 8 AZR 49/25.

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